Die deutsche Anwaltauskunft:
Darauf können Sie sich verlassen.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

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Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Auch bei »helfendem« Fahrzeug Warnblinkanlage einschalten


HILDESHEIM (DAV). Autofahrer, die nach einer Panne oder einem Unfall helfen, müssen an ihrem eigenen Fahrzeug die Warnblinkanlage einschalten. Diesen Hinweis gibt die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) und bezieht sich auf ein Urteil des Landgerichts Hildesheim.In dem zu Grunde liegenden Fall hatte ein Mann auf der rechten Fahrspur angehalten, um einem liegengebliebenen Fahrzeug Pannenhilfe zu leisten. Mehrere nachfolgende Wagen erkannten das Hindernis rechtzeitig und wichen aus. Nicht so der Kläger: Er prallte auf das stehende Auto und machte geltend, dieses sei weder durch die Warnblinkanlage noch durch ein Warndreieck gesichert gewesen.In dem Urteil wurde die Pflicht zum Einschalten der Warnblinkanlage für eine solche Verkehrssituation bestätigt. Zugleich hieß es jedoch, das zusätzliche Aufstellen eines Warndreiecks durch den helfenden Fahrer sei nur in »außergewöhnlichen Gefahrensituationen« notwendig. Als Beispiel wurde das Abstellen eines Fahrzeugs nachts auf der Autobahn genannt. Im vorliegenden Fall handelte es sich aber um einen Straßenabschnitt mit Ampeln, auf dem ohnehin kein hohes Tempo möglich war. Außerdem war die Strecke gerade und gut zu übersehen.Nach Ansicht des Gerichts war der Helfer zu 25 Prozent mit Schuld. Den mit 75 Prozent weit überwiegenden Anteil bekam der Kläger aufgebürdet. Sein Auffahren betrachteten die Richter als »grob verkehrswidriges Verhalten«. Wer anwaltlichen Rat benötigt, kann sich bei der Deutschen Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Verkehrsrechts-Anwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in seiner Nähe verbinden lassen.Landgericht HildesheimUrteil vom 5. September 2003Aktenzeichen: 7 S 124/03

Berlin, 19.01.2004 (Nummer 01/04)

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