Auch krankhafte Magersucht kann MPU rechtfertigen
STADE (DAV). Auch eine krankhafte Magersucht kann - ebenso wie Alkohol- oder Drogenkonsum - dazu führen, dass sich ein Autofahrer einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen muss. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Stade, auf das die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) hingewiesen haben.Eine 20-jährige Autofahrerin hatte eine leichte Kollision verursacht. Bei der Unfallaufnahme stellten die Polizisten fest, dass die Frau stark unterernährt, unkonzentriert und in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit deutlich eingeschränkt war. Ihre Aussprache war undeutlich, ihre Bewegungsabläufe wirkten zum Teil unkoordiniert. Bei der nachfolgenden Untersuchung diagnostizierte ein Amtsarzt bei der Fahrerin Magersucht (anorexia nervosa) und eine depressive Störung. Ihr Krankheitsverlauf sei noch nicht stabil, so dass weitere Ausfallerscheinungen mit Fahruntüchtigkeit möglich seien.Gegen die daraufhin ergangene Entziehung der Fahrerlaubnis - verbunden mit der Anordnung, sich einer MPU zu stellen - setzte sich die zwischenzeitlich genesene Frau zur Wehr. Das Verwaltungsgericht gab jedoch der Straßenverkehrsbehörde Recht. Die Klägerin sei im fraglichen Zeitraum so schwer erkrankt gewesen, dass die Annahme der fehlenden Fahreignung seinerzeit gerechtfertigt gewesen sei, hieß es in dem Urteil. Die Frau habe nach einem gegen den Willen ihrer Ärzte beendeten Krankenhausaufenthalt nur noch 34,5 Kilogramm gewogen. Nach Aussage eines Gutachters sei ihre Fähigkeit zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs zumindest phasenweise aufgehoben gewesen. Die Richter verwiesen zugleich aber auf den eingetretenen Heilungsprozess der Klägerin. Sie wiege inzwischen wieder 48 Kilogramm und sei sowohl psychisch als auch physisch stabilisiert. Dies werde bei der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu ihren Gunsten berücksichtigt werden müssen.Ob man sich gegen die MPU wehren kann, klärt ein Anwalt. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Verkehrsrechts-Anwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in seiner Nähe verbinden lassen.Verwaltungsgericht StadeUrteil vom 23. Juli 2003 Aktenzeichen: 1 A 1865/02
Berlin, 12.11.2003 (Nummer 34/03)



