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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

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Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Auf öffentlichen Parkplätzen nur eingeschränkte Streupflicht


SAARBRÜCKEN (DAV). Auf öffentlichen Parkplätzen besteht bei Schnee und Glatteis nur eine eingeschränkte Streupflicht. Dies betonen die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) und verweisen auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Saarbrücken.In dem zu Grunde liegenden Fall war ein Mann, bepackt mit Einkaufstüten, an seinem Auto auf dem gefrorenen Untergrund ausgerutscht und schwer gestürzt. Folge war ein Oberschenkelhalsbruch. Mit seiner Klage verlangte er nun Schadensersatz und Schmerzensgeld von der zuständigen Kommune, weil diese ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt habe.Diesem Argument widersprach das Landgericht Saarbrücken, und das Saarländische Oberlandesgericht pflichtete der Vorinstanz später bei. In dem Urteil hieß es, eine Streupflicht bestehe nur in verkehrswichtigen Bereichen. Als solche seien Parkplätze grundsätzlich nicht einzustufen, so dass keine flächendeckende Abstreuung erfolgen müsse. Allenfalls seien Wege für Fußgänger zu streuen, und dies auch nur dann, wenn der auf dem Parkplatz zurückzulegende Fußweg nicht nur »wenige Schritte« ausmache. Hier aber sei der Kläger nach eigener Behauptung auf der Stellfläche gestürzt - also in einem Bereich, für den nach gefestigter Rechtsprechung keine Streupflicht bestehe. Im Hinblick auf Parkplätze müsse jeder Verkehrsteilnehmer für sich entscheiden, ob er bei Schnee und Eis das Risiko einer Benutzung eingehen wolle. Im Übrigen habe der Kläger - wie er im Anhörungsbogen der Polizei angab - bereits beim Aussteigen aus seinem Wagen gewusst, dass der Parkplatz spiegelglatt war.Ob man Ansprüche hat, klärt der Anwalt. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Verkehrsrechts-Anwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in seiner Nähe verbinden lassen.Landgericht SaarbrückenUrteil vom 6. Dezember 2002Aktenzeichen: 4 O 154/02

Berlin, 12.11.2003 (Nummer 33/03)

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