Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Die deutsche Anwaltauskunft:
Darauf können Sie sich verlassen.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Ausweichmanöver geht schief: Versicherung muss zahlen


Berlin (DAV). Wer vor einem Reh auf der Fahrbahn ausweicht und dabei von der Straße abkommt, bekommt den Schaden ersetzt. Wie das Landgericht Frankfurt am Main am 21. Dezember 2005 entschied (Aktenzeichen: 2-23 O 301/05), muss der Autofahrer in diesem Fall auch nicht den Unfall bei der Polizei anzeigen.In dem von den Verkehrsrechtsanwälten des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitgeteilten Fall war ein Autofahrer auf einer Landstraße von der Fahrbahn abgekommen und mit einem Baum kollidiert. Er war einem Reh ausgewichen, das auf die Fahrbahn gesprungen war. Dabei hatte er die Kontrolle über seinen Wagen verloren. Obwohl an dem Auto ein Totalschaden entstand, ersetzte die Versicherung nur den Glasschaden. Der Autofahrer wollte gerichtlich erreichen, dass die Versicherung für den gesamten Schaden aufkam. Die Versicherung meinte, es sei nicht erwiesen, dass ein Reh auf die Straße gesprungen sei. Es hätte sich auch um einen Elch handeln können.Das Gericht sah den Autofahrer im Recht. Die Versicherungsleistung umfasse auch Wildtierunfälle. Der Kläger sei seiner Pflicht nachgekommen, eine Abwendung des drohenden Schadens zu versuchen. Die Behauptung der Versicherung, das Tier hätte auch ein Elch sein können (dieser Schaden wäre nicht abgesichert gewesen), überzeugte nicht: Erstens habe ein Zeuge gesehen, dass ein Reh oder ein Hirsch auf der Straße stand und zweitens seien Elche in Deutschland für gewöhnlich nicht anzutreffen.Wer sich mit seiner Versicherung auseinandersetzen muss sollte sich von einem Anwalt helfen lassen. Spezialisten im Versicherungsrecht benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro pro Minute).

Berlin, 14.06.2006 (Nummer 24/06)

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