Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Festnetz 0,14 Euro/Min.
Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Darauf können Sie sich verlassen.

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Auto älter als 12 Monate: Kein Jahreswagen


Berlin (DAV). Ein Jahreswagen darf höchstens zwölf Monate alt sein. Darauf machen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam und verweisen auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juni 2006 (Aktenzeichen: VIII ZR 180/05).Ein Mann hatte von einer Kraftfahrzeughändlerin im Januar 2002 ein Fahrzeug gekauft, das als »Jahreswagen« gekennzeichnet war. In den Fahrzeugpapieren war vermerkt, dass der Wagen im August 2001 erstmals zugelassen worden war. Käufer und Verkäufer vereinbarten den Liefertermin an den Käufer für den Mai 2002. Erst später bemerkte der Mann, dass der Wagen bereits im Mai 1999 hergestellt worden war. Er verlangte darauf hin vom Verkäufer die teilweise Rückzahlung des Kaufpreises, da der Wert des Wagens niedriger war als der Wert eines vergleichbaren Jahreswagens.Die Richter gaben ihm Recht. Es komme für die Definition eines Jahreswagens nicht auf das Erstzulassungsdatum an, auch wenn der Kaufvertrag lediglich die zutreffende Angabe dieses Datums enthalte und das Auto tatsächlich zuvor nicht in Gebrauch gewesen sei. Ausschlaggebend für einen »Jahreswagen« sei immer die tatsächliche Herstellung des Fahrzeugs, meinten die Richter.Schon vor dem Kauf eines Gebrauchtwagens ist es oft sinnvoll, anwaltlichen Rat zu suchen. Den Anwalt in der Nähe vermittelt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Telefonnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 Euro pro Minute). Zu Bürozeiten können Sie sich telefonisch auch direkt mit einem Verkehrsrechtler verbinden lassen.

Berlin, 14.12.2006 (Nummer 46/06)

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