Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

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Autofahrer haftet nicht für Haustier


München (DAV). Autofahrer müssen in Wohngebieten nicht Schrittgeschwindigkeit fahren, um das Überfahren einer Katze zu vermeiden. Dies geht aus einem Urteil vom 06. Juni 2005 (Az.: 331 C 7937/05) des Amtsgerichts München hervor, das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilt hat.Eine Autofahrerin fuhr mit ihrem PKW in einer 30er-Zone in einem Wohngebiet als von links eine Katze die Straße überqueren wollte. Sie fuhr die Katze an, woraufhin der Katzenliebhaber vom Fahrer Heilbehandlungs- und Operationskosten von rund 1.100 Euro haben wollte. Er behauptete, die Beklagte sei zu schnell und generell nicht aufmerksam genug gefahren. Die Beklagte meinte, der Unfall sei für sie unabwendbar gewesen, da die Katze kurz vor ihrem Auto zwischen parkenden Fahrzeugen plötzlich heraus lief.Das Gericht gab der Beklagten Recht. Der Unfall sei unabwendbar gewesen, da kein Autofahrer auf öffentlichen Straßen, auch nicht ein einer 30er-Zone, so fahren könne, dass ein Überfahren mit einer Katze vermieden werden kann, wenn diese plötzlich die Straße überquere. Eine Sorgfaltspflichtverletzung liege nicht vor.Ein Tierhalter, der sein Haustier frei herumlaufen lässt, muss für den Schaden somit selbst auf kommen, wenn das Tier überfahren wird. Die Fahrerin konnte die unberechtigte Forderung des Tierhalters abwehren. Wer sich gegen falsche Ansprüche wehren will, sollte dies mit anwaltlicher Hilfe tun. Den im Verkehrsrecht kundigen Anwalt benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter 0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro pro Minute). Am Telefon kann man sich zu Bürozeiten direkt mit einem Verkehrsrechtler in der Nähe verbinden lassen.

Berlin, 16.09.2005 (Nummer 27/05)

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