Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Die deutsche Anwaltauskunft:
Darauf können Sie sich verlassen.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Autofahrer müssen Rücksicht auf Fußgänger nehmen


Berlin (DAV). Ein Autofahrer darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass sich ein erwachsener Fußgänger verkehrsgerecht verhält. Der Autofahrer muss aber sofort reagieren, wenn offensichtlich ist, dass sich eine gefährliche Situation anbahnt. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgericht Rostock vom 23. September 2005 (Aktenzeichen: 8 U 88/04) hervor, wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.Eine 71-jährige Fußgängerin wollte außerhalb einer geschlossenen Ortschaft eine Straße überqueren. Sie blieb mitten auf der linken Fahrbahn stehen, obwohl es ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre, die Straße vor Erreichen des nächsten Autos zu überqueren. Ein Auto näherte sich mit etwa 80 km/h. Kurz bevor es die Unfallstelle erreichte, ging die Fußgängerin los. Sie wurde von dem Auto erfasst und schwer verletzt. Ihre Krankenkasse verklagte die Autofahrerin.Das Gericht stellte fest, dass die Fußgängerin ein erhebliches Mitverschulden traf. Sie hätte die Fahrbahn zügig überqueren müssen. Jedoch hätte die Fahrerin aufgrund des außergewöhnlichen Verhaltens der Fußgängerin ihre Geschwindigkeit reduzieren und bremsbereit sein müssen. Normalerweise müsse man nicht mit einem falschen Verhalten eines Fußgängers rechnen, wenn dieser am Fahrbahnrand stehen bleibe. Die Fußgängerin habe in diesem Fall aber auf der Fahrbahn gestanden, die Autofahrerin hatte dieses merkwürdige Verhalten auch bemerkt und hätte reagieren müssen.Nicht immer ist bei einem Unfall eindeutig klar, wer schuld ist. Im Streitfall hilft Ihnen Ihr Anwalt. Die Deutsche Anwaltsauskunft vermittelt unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Anwältinnen oder Anwälte in Ihrer Nähe.

Berlin, 14.06.2006 (Nummer 23/06)

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