Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Festnetz 0,14 Euro/Min.
Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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Darauf können Sie sich verlassen.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Autoschlüssel unter dem Kopfkissen ist sichere Aufbewahrung


Celle/Berlin (DAV). Versteckt eine Mutter den Autoschlüssel unter ihrem Kopfkissen, damit der Sohn nicht mit dem Wagen verbotenermaßen fahren kann, reicht das als Vorsichtsmaßnahme aus. Nimmt er während der Nacht den Schlüssel trotzdem weg und verursacht dann einen Unfall, muss die Versicherung zahlen. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 15. November 2007 (Az: 8 U 75/07), wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.Da der 18jährige Sohn bereits in der Vergangenheit das Auto der Mutter mehrfach unbefugt und ohne Führerschein benutzt hatte, versteckte sie den Autoschlüssel nachts unter ihrem Kopfkissen. Trotzdem gelang es ihm, den Schlüssel zu entwenden, und er verursachte prompt einen Unfall. Die Kfz-Versicherung war der Meinung, die Mutter hätte mehr tun müssen, um die unbefugte Nutzung des Autos zu verhindern. So hätte sie den Schlüssel nachts an einer Kette um den Hals tragen oder das Schlafzimmer von innen abschließen können.Das sahen die Richter anders und gaben der Frau recht. Die Frau habe alles Zumutbare getan, um die verbotene Nutzung des Autos durch ihren Sohn zu verhindern. Die von der Versicherung vorgeschlagenen Maßnahmen seien unzumutbar. Die Aufbewahrung unter dem eigenen Kopfkissen sei eine besonders sichere Maßnahme im Gegensatz zum Beispiel zur Aufbewahrung in der Jackentasche an der Garderobe. Sie habe davon ausgehen können, dass der Junge mittlerweile reifer sei. So habe der letzte Unfall des Sohns auch vier Jahre zurück gelegen, er habe sich zwischenzeitlich in einer betreuten Einrichtung für problematische Jungendliche aufgehalten und er habe kurz vor seiner Führerscheinprüfung gestanden.Der Versicherungsschutz kann ganz oder teilweise entfallen, wenn man Unbefugten ermöglicht, das Auto zu nutzen. Zumal, wenn man weiß, dass dies ein Familienmitglied in der Vergangenheit getan hat.Gegen unberechtigte Vorwürfe muss man sich wehren, dabei hilft ein Anwalt. Einen Verkehrsrechtler in der Nähe findet man im Internet unter www.verkehrsanwaelte.de. Solche benennt auch die Deutsche Anwaltauskunft unter der Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis: 0,14 €/Min). Zu Bürozeiten kann man sich unter der angegebenen Rufnummer auch direkt mit einem Verkehrsrechtler verbinden.

Berlin, 13.03.2008 (Nummer 09/08)

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