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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

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Bei 70 km/h ist das Martinshorn Pflicht


Berlin (DAV). Ein mit Blaulicht fahrendes Polizeifahrzeug muss im Straßenverkehr besonders sorgfältig auf andere Verkehrsteilnehmer achten, um Unfallgefahren zu vermeiden. Fährt es mit hoher Geschwindigkeit in einen Kreuzungsbereich, muss die Sirene eingeschaltet sein. Dies bestätigt ein Urteil des Kammergerichts Berlin vom 15. Januar 2007 (AZ: 12 U 145/05), wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.Hinter dem Ehemann der Klägerin fuhren zwei Polizeifahrzeuge mit 70 km/h hintereinander auf eine Straßenkreuzung zu. Der erste Wagen hatte Blinklicht und Martinshorn, der nachfolgende Wagen nur blaues Blinklicht eingeschaltet. Beide Einsatzwagen wollten das an einer Ampel wartende Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn überholen. Der Polizeiwagen mit eingeschalteter Sirene überholte. Kurz darauf schaltete die Ampel auf Grün, so dass der Ehemann der Klägerin nach links abbiegen wollte. Dabei übersah er, dass das zweite Polizeifahrzeug ebenfalls noch auf der Gegenfahrbahn überholen wollte. Er fuhr los und stieß mit dem Polizeiwagen zusammen. Die Klägerin war der Meinung, dass das Polizeifahrzeug Mitschuld am Unfall trage, auch wenn es mit vorfahrtsberechtigendem Blaulicht gefahren sei. Ohne eingeschaltete Sirene sei das zweite Fahrzeug nicht zu bemerken gewesen.Dies sah das Kammergericht genauso. Dem Polizeifahrzeug sei es in Eilfällen erlaubt, die allgemeinen Verkehrsregeln zu überschreiten. Der Fahrer des Einsatzwagens müsse aber bei Geschwindigkeitsüberschreitungen oder waghalsigen Manövern besonders aufmerksam sein. Der Fahrer des Polizeiwagens habe beim Umspringen der Ampel damit rechnen müssen, dass die wartenden Fahrzeuge in die Kreuzung einfahren würden, ohne das nur mit Blinklicht fahrende zweite Auto zu bemerken. Wenn Polizeiwagen mit einer Geschwindigkeit von siebzig Stundenkilometern über eine Straßenkreuzung fahren, müsse das Martinshorn eingeschaltet sein, um die anderen Fahrer auf die gefährliche Situation aufmerksam zu machen. Bei einem Verkehrsunfall muss man seine Rechte durchsetzen, damit man nicht auf dem Schaden sitzen bleibt. Verkehrsrechtsexperten und Experten aller anderen Rechtsgebiete nennt die Deutsche Anwaltsauskunft unter der Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 14 ct/min). Oder man sucht selbst im Internet unter www.verkehrsanwaelte.de.

Berlin, 11.12.2007 (Nummer 45/07)

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