Bei Atemalkoholtest: Polizei muss 20-minütige Wartezeit einhalten
MÜNCHEN (DAV). Ein Atemalkoholtest hat nur dann Beweiskraft, wenn seit dem letzten Alkoholkonsum mindestens 20 Minuten vergangen sind. Erst dann nämlich seien die Werte von Atem- und Blutalkohol vergleichbar, betonte das Bayerische Oberste Landesgericht in einem Beschluss, den die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilt hat.In dem zu Grunde liegenden Fall war ein Autofahrer zu einem Bußgeld von 500 Euro und einem dreimonatigen Fahrverbot verurteilt worden. Das Amtsgericht hatte zwar festgestellt, die Polizei habe die Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trink-Ende und Messung nicht beachtet, dies aber unter Berufung auf die Ausführungen eines Sachverständigen für irrelevant gehalten.Die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde des Betroffenen war in vollem Umfang erfolgreich - er wurde freigesprochen. Zur Begründung betonte das Bayerische Oberste Landesgericht, die Ergebnisse standardisierter Messverfahren wie des im vorliegenden Fall angewendeten seien nur dann gerichtlich verwertbar, wenn die zu beachtenden Vorgaben präzise eingehalten würden.Hier seien dies die »Kontrollzeit« - also die »Zeit vor einer Atemalkoholmessung, während der vom Probanden nachweislich keine Substanzen aufgenommen werden dürfen« - sowie die genannte »Wartezeit« von 20 Minuten. Auf die Einhaltung beider Zeiten müsse in der polizeilichen Praxis gleichermaßen genau geachtet werden.Mit anwaltlicher Hilfe kann man seine Chancen in einem Prozess feststellen lassen. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Verkehrsrechts-Anwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in seiner Nähe verbinden lassen.Bayerisches Oberstes LandesgerichtUrteil vom 2. November 2004Aktenzeichen: 2 ObOWi 471/04
Berlin, 28.01.2005 (Nummer 02/05)



