Bei drohendem Jobverlust nicht immer Fahrverbot
Berlin (DAV). In besonders einschneidenden Fällen kann wegen beruflicherNachteile vom Regelfahrverbot abgesehen werden. Mit diesem Beschluss vom 14.Dezember 2005 (Aktenzeichen: 3 Ss OWi 1396/05), auf den die Verkehrsrechtsanwälte desDeutschen Anwaltvereins (DAV) hinweisen, bestätigte das Oberlandesgericht(OLG) Bamberg ein Urteil des Amtsgerichts Wunsiedel.Ein Autofahrer war wegen einer am 18. Juli 2003 fahrlässig begangenenGeschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße verurteilt worden. Das insolchen Fällen normalerweise vorgesehene Fahrverbot wurde aber nichtverhängt. Auf Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wurde die Sache an dasAmtsgericht Wunsiedel zurückverwiesen, das in seinem erneuten Urteil nachumfassender Beweiserhebung zwar die Geldbuße erhöhte, jedoch wiederum voneinem Fahrverbot absah. Das aufgrund der erneuten Rechtsbeschwerde derStaatsanwaltschaft zuständige OLG Bamberg bestätigte die Entscheidung desAmtsgerichts. Obwohl der Autofahrer wiederholte Geschwindigkeitsverstöße begangen hatte,konnte nach Auffassung des Gerichts von der Verhängung des Regelfahrverbotsausnahmsweise abgesehen werden. Da der betroffene Autofahrer bei Verlustseines Führerscheins mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnenmusste, stelle dieser Umstand eine erhebliche, eine Ausnahme rechtfertigendeHärte für ihn dar. In diesem speziellen Fall hatte das Amtsgericht bereitseine umfassende Beweisaufnahme erhoben, die diese Folgen bestätigte. Das OLGBamberg führte aus, dass die Indizwirkung der Regelfahrverbote nichtausnahmslos bestehe. Selbst dann, wenn wie hier eine beharrlichePflichtverletzung vorliege, ziehe das nicht automatisch ein Fahrverbot nachsich. Vielmehr stehe dem Richter ein Ermessenspielraum zu, um Verstößen imStraßenverkehr mit der im Einzelfall angemessenen Sanktion zu begegnen. DieSanktion in Höhe des dreifachen Bußgeldes, welches das Amtsgericht verhängthatte, sah das OLG in diesem besonderen Fall als konkret angemessen an.Gegen die Beharrlichkeit von Verfolgungsbehörden kann man sich mit Hilfeeines Rechtsanwalts erfolgreich wehren. Einen Verkehrsrechtsanwalt in derNähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der Telefonnummer 0 18 05 /18 18 05 (0,14 Euro pro Minute).
Berlin, 16.01.2007 (Nummer 01/07)



