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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

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Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Bei drohendem Jobverlust nicht immer Fahrverbot


Berlin (DAV). In besonders einschneidenden Fällen kann wegen beruflicherNachteile vom Regelfahrverbot abgesehen werden. Mit diesem Beschluss vom 14.Dezember 2005 (Aktenzeichen: 3 Ss OWi 1396/05), auf den die Verkehrsrechtsanwälte desDeutschen Anwaltvereins (DAV) hinweisen, bestätigte das Oberlandesgericht(OLG) Bamberg ein Urteil des Amtsgerichts Wunsiedel.Ein Autofahrer war wegen einer am 18. Juli 2003 fahrlässig begangenenGeschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße verurteilt worden. Das insolchen Fällen normalerweise vorgesehene Fahrverbot wurde aber nichtverhängt. Auf Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft wurde die Sache an dasAmtsgericht Wunsiedel zurückverwiesen, das in seinem erneuten Urteil nachumfassender Beweiserhebung zwar die Geldbuße erhöhte, jedoch wiederum voneinem Fahrverbot absah. Das aufgrund der erneuten Rechtsbeschwerde derStaatsanwaltschaft zuständige OLG Bamberg bestätigte die Entscheidung desAmtsgerichts. Obwohl der Autofahrer wiederholte Geschwindigkeitsverstöße begangen hatte,konnte nach Auffassung des Gerichts von der Verhängung des Regelfahrverbotsausnahmsweise abgesehen werden. Da der betroffene Autofahrer bei Verlustseines Führerscheins mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnenmusste, stelle dieser Umstand eine erhebliche, eine Ausnahme rechtfertigendeHärte für ihn dar. In diesem speziellen Fall hatte das Amtsgericht bereitseine umfassende Beweisaufnahme erhoben, die diese Folgen bestätigte. Das OLGBamberg führte aus, dass die Indizwirkung der Regelfahrverbote nichtausnahmslos bestehe. Selbst dann, wenn wie hier eine beharrlichePflichtverletzung vorliege, ziehe das nicht automatisch ein Fahrverbot nachsich. Vielmehr stehe dem Richter ein Ermessenspielraum zu, um Verstößen imStraßenverkehr mit der im Einzelfall angemessenen Sanktion zu begegnen. DieSanktion in Höhe des dreifachen Bußgeldes, welches das Amtsgericht verhängthatte, sah das OLG in diesem besonderen Fall als konkret angemessen an.Gegen die Beharrlichkeit von Verfolgungsbehörden kann man sich mit Hilfeeines Rechtsanwalts erfolgreich wehren. Einen Verkehrsrechtsanwalt in derNähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der Telefonnummer 0 18 05 /18 18 05 (0,14 Euro pro Minute).

Berlin, 16.01.2007 (Nummer 01/07)

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