Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Die deutsche Anwaltauskunft:
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Bei »Grün« nicht abbremsen - Auffahrender hat nicht immer Schuld


Berlin (DAV). Wer an einer grünen Ampel anfährt und plötzlich ohne erkennbaren Grund abbremst, haftet für den Schaden allein. Aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 2006 (Aktenzeichen: 3 U 220/05) geht hervor, dass somit nicht immer der Auffahrende schuld ist, teilen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.An einer roten Ampel standen der Kläger und der Beklagte hintereinander. Als die Ampel auf »Grün« schaltete fuhren beide los. Vor der Kreuzungsmitte bremste der Kläger plötzlich ab, woraufhin der Beklagte auffuhr. Der Kläger wollte nun seinen Schaden ersetzt bekommen. Sein plötzliches Abbremsen begründete er mit einer sich nähernden Straßenbahn.Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. Der Beklagte sei mit seinem Wagen schuldlos auf den Kläger aufgefahren. Kein Autofahrer dürfe den Verkehrsfluss behindern. Aus diesem Grundsatz folge, dass man nicht plötzlich ohne für den nachfolgenden Verkehr erkennbare Ursache sein Fahrzeug abbremsen dürfe. Es fehle also in diesem Fall am typischen Charakter eines Auffahrunfalls, dass nämlich der Auffahrende schuldhaft unaufmerksam sei.Der Kläger hätte erkennen müssen, dass die Ampel nur »Grün« zeigt, wenn keine Straßenbahn kreuzt.Wer auffährt hat also nicht immer Schuld. Bei einem Verkehrsunfall sollte man sich immer anwaltlicher Hilfe versichern, besonders dann, wenn es um die Frage eines möglichen Mitverschuldens geht. Den auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Telefonnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro pro Minute). Zu Bürozeiten kann man sich auch direkt mit einem im Verkehrsrecht kundigen Anwalt verbinden lassen.

Berlin, 14.09.2006 (Nummer 34/06)

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