Bei »Grün« nicht abbremsen - Auffahrender hat nicht immer Schuld
Berlin (DAV). Wer an einer grünen Ampel anfährt und plötzlich ohne erkennbaren Grund abbremst, haftet für den Schaden allein. Aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 2. März 2006 (Aktenzeichen: 3 U 220/05) geht hervor, dass somit nicht immer der Auffahrende schuld ist, teilen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mit.An einer roten Ampel standen der Kläger und der Beklagte hintereinander. Als die Ampel auf »Grün« schaltete fuhren beide los. Vor der Kreuzungsmitte bremste der Kläger plötzlich ab, woraufhin der Beklagte auffuhr. Der Kläger wollte nun seinen Schaden ersetzt bekommen. Sein plötzliches Abbremsen begründete er mit einer sich nähernden Straßenbahn.Sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht wiesen die Klage ab. Der Beklagte sei mit seinem Wagen schuldlos auf den Kläger aufgefahren. Kein Autofahrer dürfe den Verkehrsfluss behindern. Aus diesem Grundsatz folge, dass man nicht plötzlich ohne für den nachfolgenden Verkehr erkennbare Ursache sein Fahrzeug abbremsen dürfe. Es fehle also in diesem Fall am typischen Charakter eines Auffahrunfalls, dass nämlich der Auffahrende schuldhaft unaufmerksam sei.Der Kläger hätte erkennen müssen, dass die Ampel nur »Grün« zeigt, wenn keine Straßenbahn kreuzt.Wer auffährt hat also nicht immer Schuld. Bei einem Verkehrsunfall sollte man sich immer anwaltlicher Hilfe versichern, besonders dann, wenn es um die Frage eines möglichen Mitverschuldens geht. Den auf Verkehrsrecht spezialisierten Anwalt in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Telefonnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro pro Minute). Zu Bürozeiten kann man sich auch direkt mit einem im Verkehrsrecht kundigen Anwalt verbinden lassen.
Berlin, 14.09.2006 (Nummer 34/06)



