Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

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Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Bei Hindernissen am Straßenrand muss die restliche Fahrbahnbreite geteilt werden


Karlsruhe (DAV). Beim Hindernis am rechten Straßenrand darf der Vorbeifahrende die Gegenfahrbahn mit benutzen, wenn auch für den entgegenkommenden Verkehr genügend Raum verbleibt. Dies geht aus einem von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 14. Mai 2004 (Aktenzeichen: 10 U 214/03) hervor.Der Kläger befuhr mit seinem PKW eine 2-spurige Straße, an deren rechtem Fahrbahnrand PKW geparkt waren. Die eigentlich 7,35 m breite Fahrbahn wurde so auf 5,35 m verengt. Beim Vorbeifahren nutzte er teilweise auch die linke Fahrbahnseite und es kam zum Zusammenstoß mit des entgegenkommenden Beklagten, obwohl die verbleibende Fahrbahnbreite ein problemloses aneinander Vorbeifahren der beiden Fahrzeuge bei einem jeweiligen Seitenabstand von 65 cm erlaubt hätte.Der Kläger verlangt nun Schadensersatz vom Beklagten. Dem gaben die Richter teilweise Recht. Ihrer Ansicht nach war der Entgegenkommende grundsätzlich verpflichtet, demjenigen, der an dem Hindernis links vorbeifahren will, rechtzeitig und ausreichend weit nach rechts auszuweichen. Nur durch eine solche Fahrweise könne auch den Anforderungen des fließenden Verkehrs Genüge getan werden. Wenn jeder Autofahrer, der wegen eines rechts parkenden Fahrzeugs die linke Fahrbahnseite mit benutzen muss, trotz ausreichend verbleibender Fahrbahnbreite warten müsse, bis der Gegenverkehr passiert hat, käme der Verkehr in Innenstädten zum Erliegen. Bei der Abwägung der beiderseitigen Schuld erschien es dem Gericht angemessen, eine Quotelung von zwei Dritteln zu einem Drittel zu Lasten des Beklagten anzunehmen. Der Beklagte und seine Versicherung müssen demnach zwei Drittel des entstandenen Schadens dem Kläger ersetzen.Gerade bei Fragen über die Mitschuld, ist anwaltlicher Rat notwendig. Den nicht nur im Verkehrsrecht versierten Anwalt in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) oder man sucht selbst im Internet unter: www.Anwaltauskunft.de. Unter der Rufnummer kann man sich auch direkt mit einem Verkehrsrechtler in der Nähe verbinden lassen.

Berlin, 30.06.2004 (Nummer 16/04)

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