Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Die deutsche Anwaltauskunft:
Darauf können Sie sich verlassen.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Bei nur geringer Abstandsunterschreitung nur geringe Strafe


Berlin (DAV). Wer den Mindestabstand nur geringfügig unterschreitet, kann auf ein mildes Urteil hoffen wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen. Das Amtsgericht Bayreuth hat in seinem Urteil vom 26. Oktober 2006 (Aktenzeichen: 2 OWi 139 Js 11473/05) bei Unterschreiten des 50-Meter-Abstandes um nur 5,7 Meter eine nur leichte Fahrlässigkeit festgestellt und die übliche Strafe ermäßigt.Der Betroffene fuhr mit seinem Lkw auf einer Autobahn mit 70 km/h. Der Abstand zum vorderen Fahrzeug betrug anstatt der vorgeschriebenen 50 Meter nur 44,3 Meter. Wegen seiner mehreren - auch einschlägigen - Eintragungen in Flensburg wurde ihm eine erhöhte Geldbuße von 100 Euro und auch ein einmonatiges Fahrverbot auferlegt.Der Amtsrichter hatte aber aufgrund der geringen Unterschreitung des Mindestabstandes ein Einsehen und ermäßigte die Geldbuße auf 35 Euro. Gleichzeitig hob er auch das Fahrverbot auf. Bei der Einhaltung der Mindestabstände handele es sich nicht um einen statischen Vorgang, bei dem der Abstand exakt nachmessbar sei. Der Abstand müsse geschätzt werden. Bei einer Unterschreitung von nur 5,7 m läge nur eine geringe Fehleinschätzung und somit nur eine leichte Fahrlässigkeit vor.Der Fall zeigt, dass man sich gegen Bußgeldbescheide erfolgreich wehren kann. Und dies ist kein Einzelfall. Das Amtsgericht Bayreuth hatte in einem ähnlichen Fall genauso entschieden. In solchen Fällen benötigt man einen Verkehrsrechtsanwalt in der Nähe. Diesen benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der Telefonnummer 0 18 05 - 18 18 05 (0,14 €/Min). Zu Bürozeiten kann man sich auch direkt mit einem Verkehrsrechtler verbinden lassen. Sie können aber auch selbst im Internet suchen unter verkehrsanwaelte.de.

Berlin, 20.03.2007 (Nummer 09/07)

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