Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Bei Ordnungswidrigkeit droht Fahrtenbuch


Münster (DAV). Autohalter müssen nach Verkehrsverstößen unter Umständen ein Fahrtenbuch führen. Die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) weisen darauf hin, dass ein Fahrtenbuch schon bei einer einmaligen Ordnungswidrigkeit angeordnet werden kann, wenn der Fahrer nicht zu ermitteln ist. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 30. November 2005 entschieden (Aktenzeichen: 8 A 280/05).Im vorliegenden Fall wurde von einem unbekannten Fahrer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf einer Landstraße um 68 km/h überschritten. Obwohl der Autohalter Radarfotos erhielt, machte er keine Angaben und half nicht bei der Suche nach dem Fahrer. Weil dieser nicht ermittelt werden konnte, wurde dem Autohalter die Führung eines Fahrtenbuchs für die Dauer eines Jahres auferlegt. Seine Klage gegen dieses Fahrtenbuch blieb erfolglos.Das Gericht sah den Autohalter in der Pflicht, bei der Suche nach dem Fahrer zu helfen. Soweit ihm dies möglich sei, müsse er bei der Aufklärung des Verkehrsverstoßes mitwirken. Da er seine Hilfe verweigere, müsse sichergestellt werden, dass bei zukünftigen Verkehrsverstößen klar sei, wer das Auto gefahren habe.Wenn Sie in verkehrsrechtlichen Fragen den Durchblick behalten wollen, sollten Sie sich anwaltlicher Hilfe bedienen. Die Deutsche Anwaltsauskunft vermittelt unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Anwältinnen oder Anwälte in Ihrer Nähe.

Berlin, 15.03.2006 (Nummer 10/06)

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