Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

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Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

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Bei Unfall im Ausland zuhause Klagen


Berlin (DAV). Wer im EU-Ausland einen Unfall hat, kann in Deutschland klagen. Auf diese für die Autofahrer wichtige Einschätzung, des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 26. November 2006 (Aktenzeichen: VI ZR 200/05) weisen die Verkehresrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.Das in Deutschland wohnende Unfallopfer hatte einen Verkehrsunfall in den Niederlanden mit einem niederländischen Verkehrsteilnehmer, dessen Fahrzeug auch dort versichert war. Der Geschädigte hatte die Versicherung zunächst vor dem Amtsgericht Aachen verklagt. Das erklärte sich aber für unzuständig. Der Geschädigte müsse in den Niederlanden klagen. Hier begann die Reise durch die Instanzen, die nun den EuGH erreicht hat.Der BGH selbst ging zwar davon aus, dass Gerichte des Heimatlandes für Klagen bei Auslandsunfällen innerhalb der Europäischen Union zuständig sind. Dies ergebe sich aus der 5. Kraftfahrzeug-Haftpflichtrichtlinie der EU. Um aber sicherzustellen, dass diese Frage von den Gerichten in allen EU-Mitgliedstaaten gleich beurteilt wird, hat er die Sache dem Europäischen Gerichthof zur Vorabentscheidung vorgelegt.In diesem Zusammenhang weisen die Verkehrsrechtsanwälte darauf hin, dass die Regulierung von Auslandsunfällen auch außergerichtlich im Heimatland erfolgen kann. Die ausländische Versicherung muss einen Regulierungsbeauftragen in jedem EU-Staat haben, an den sich die Geschädigten wenden können. Die Höhe des Schadensersatzanspruches richte sich jedoch nach dem Recht, das im Land des Unfallortes gilt.Bei Unfällen sollte man sich anwaltlicher Hilfe bedienen. Den Anwalt in der Nähe vermittelt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Telefonnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 Euro pro Minute). Zu Bürozeiten können Sie sich telefonisch auch direkt mit einem Verkehrsrechtler verbinden lassen.

Berlin, 14.12.2006 (Nummer 45/06)

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