Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

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Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Bei Unklarheit ob Grundstücksausfahrt oder vorfahrtberechtigte Straße: Tempo runter und bremsbereit sein


Potsdam/Berlin (DAV). Sieht ein Autofahrer rechterhand eine Einmündung vor sich, ist für ihn nicht immer klar zu entscheiden, ob es sich dabei um eine Grundstücksausfahrt oder eine vorfahrtberechtigte Straße handelt. In einem solchen Fall ist der Fahrer verpflichtet, das Tempo zu drosseln und bremsbereit zu sein. Kommt es dann zu einem Unfall, ist für die Schuldfrage der „optische Gesamteindruck„ der einmündenden Straße mit entscheidend. Darauf weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin unter Berufung auf ein Urteil des Landgerichts Potsdam vom 01. Februar 2007 (Az: 3S 155/06).An einer Kreuzung war es zu einem Unfall gekommen, weil ein Autofahrer die für ihn rechterhand zu erkennende Einmündung nicht als Straße sondern als Grundstücksausfahrt wahrgenommen hatte. Dieser Eindruck war unter anderem durch eine Reihe von in den Asphalt eingelassenen Pflastersteine entstanden, die die Straße optisch abtrennte. Es klagte die Kaskoversicherung des Autofahrers, der aus der von rechts kommenden Straße in die Kreuzung fuhr, gegen die Haftpflichtversicherung des anderen Fahrers.Das Landgericht Potsdam gab der Klägerin recht: Die alleinige Haftung liege bei dem Versicherungsnehmer der Beklagten. Dieser habe die Regel “rechts vor links“ nicht beachtet und so den Unfall verursacht. Es sei auf den optischen Gesamteindruck abzustellen, den diese Straße biete. Im vorliegenden Fall sei die von rechts kommende Straße als solche zu erkennen gewesen - zum einen aufgrund einer „straßenüblichen" Breite und zum anderen an einem an der Ecke aufgestellten Straßenschild. In einer Situation, in der der erste optische Eindruck mindestens fragwürdig sei, müsse der betroffene Autofahrer das Tempo herabsetzen, besonders aufmerksam und bremsbereit sein.Bei einer unklaren Rechtslage hilft eine Anwältin oder ein Anwalt. Experten im Verkehrsrecht und in allen Rechtsgebieten nennt die Deutsche Anwaltsauskunft unter der Rufnummer 0 18 05/ 18 18 05 (Festnetzpreis 14 ct./Min.) oder man sucht selbst unter www.verkehrsanwaelte.de.

Berlin, 17.01.2008 (Nummer 04/08)

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