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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

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Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Beschädigung des Pkw bei Rückführung aus dem Ausland – Ansprüche gegen die Abschleppfirma


München/Berlin (DAV). Eine Versicherung, die im Schadensfall einen Wagen aus dem Ausland zurückholen soll, haftet nicht für Beschädigungen beim Abschleppen. Diese Ansprüche müssen gegen die Abschleppfirma geltend gemacht werden, entschied das Amtsgericht München am 24. August 2009 (AZ: 242 C 9706/09), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
 
Der Autobesitzer konnte wegen eines Motorschadens die Rückfahrt aus den Niederlanden nicht mit seinem Wagen antreten. Er hatte eine Versicherung abgeschlossen, die auch die Rückführung des Autos aus dem Ausland umfasste. In den Versicherungsbedingungen hieß es, dass das Versicherungsunternehmen im Ausland im Auftrag des Autobesitzers tätig werde und Abschleppunternehmen vermittele. So geschah es auch in diesem Fall. In Deutschland musste der Autofahrer aber feststellen, dass das Auto durch den Abschleppvorgang insbesondere am Unterboden beschädigt war. Die Kosten für die Schäden in Höhe von 2.930 Euro sowie die Gutachterkosten verlangte er von der Versicherung zurück. Als die sich weigerte, klagte er.
 
Ohne Erfolg. Nach den Versicherungsbedingungen werde die Versicherung bei einem Schaden im Ausland im Auftrag des Versicherers tätig und vermittle ein Abschleppunternehmen. Diese Klausel sei so zu verstehen, dass das Versicherungsunternehmen mit dem Versicherten gemeinsam tätig werde und nicht selbst Auftraggeberin sei. Aus diesem Grund hafte sie auch nicht für Fehler des Abschleppunternehmens. Der Kläger müsse seine Ansprüche gegenüber dem Vertragspartner, nämlich dem Abschleppunternehmen, geltend machen.

München/Berlin , 20.05.2011 (Nummer 19/11)

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