Die deutsche Anwaltauskunft:
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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Besondere Sorgfalt beim Einfädeln vom Fahrbahnrand in den fließenden Verkehr


Berlin (DAV). Wer sich mit seinem Auto nach dem Parken in den fließenden Verkehr einfädeln will, muss besonders aufpassen. Darauf machen die Verkehrsanwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam und verweisen dabei auf einen Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 4. Januar 2006 (Aktenzeichen: 12 U 202/05).Ein Autofahrer wollte aus einer Parklücke herausfahren. Eine Autofahrerin, die hinter ihm auf dem rechten Streifen der Fahrbahn anhielt, hatte ihm ein Zeichen gegeben, dass sie ihm die Ausfahrt aus der Parklücke gestattet. Der Autofahrer fuhr aus der Parklücke heraus auf die rechte Fahrbahn und stieß dabei mit einem Auto zusammen, welches das stehende Fahrzeug der Fahrerin links überholt hatte und nach dem Überholvorgang nach rechts auf die rechte Fahrspur eingeschert war.Das Kammergericht ist der Meinung, dass der Autofahrer beim Verlassen der Parklücke nicht die erforderliche äußerste Sorgfalt gewahrt habe. Deshalb sei er an dem Unfall allein schuld und hafte auch allein. Wer sich aus einer Parklücke in den fließenden Verkehr einfädele, dürfe nicht darauf vertrauen, dass der rechte Fahrstreifen frei bleibe, sondern müsse stets mit einem Fahrstreifenwechsel anderer Verkehrsteilnehmer rechnen. Auch der Verzicht der vorfahrtsberechtigten Autofahrerin auf ihr Vorrecht gegenüber dem aus der Parklücke anfahrenden Autofahrer habe keine Bedeutung für andere Verkehrsteilnehmer. Diese seien gegenüber dem anfahrenden Autofahrer weiter bevorrechtigt.Bei jedem Unfall ist es ratsam, sich anwaltlicher Hilfe zu versichern. Besonders wichtig ist es dann, wenn es um Fragen einer alleinigen Haftung geht. Den Verkehrsrechtsanwalt oder die Verkehrsrechtsanwältin in Ihrer Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro pro Minute). Zu Bürozeiten kann man sich auch direkt mit einem im Verkehrsrecht kundigen Anwalt verbinden lassen.

Berlin, 09.08.2006 (Nummer 32/06)

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