Die deutsche Anwaltauskunft:
Darauf können Sie sich verlassen.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

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Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Betrunken aber schuldlos in Unfall verwickelt - Haftung des Unfallgegners


Landstuhl/Berlin (DAV). Wird ein alkoholisierter Autofahrer schuldlos in einen Unfall verwickelt, der ohnehin mit einem nüchternen Fahrer passiert wäre, trägt der Unfallgegner die alleinige Haftung. Auf dieses Urteil des Amtsgerichts Landstuhl (AZ: 1 O 806/06) vom 4. Juni 2007 weist die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.Der Kläger hatte einen Blutalkohol von 1,58 Promille, als er auf einer vorfahrtberechtigten Straße fuhr und mit einem aus einer untergeordneten Straße kommenden Wagen zusammenstieß. Er klagte auf Ersatz von Reparaturkosten, Wertminderung, Sachverständigenkosten und Unkostenpauschale. Das Gericht gab ihm recht, obwohl er erheblich alkoholisiert war. Grundlage des Urteils war das Gutachten eines Sachverständigen. Es besagte, dass auch ein nüchterner Fahrer den Unfall nicht hätte vermeiden können - mehr noch, selbst ein so genannter Idealfahrer hätte keine Chance gehabt, den Unfall zu verhindern. Die zur Verfügung stehende Reaktionszeit hätte unter keinen Umständen ausgereicht, um eine Notbremsung erfolgreich durchführen zu können. Auch ein Ausweichen war aufgrund fehlender Reaktionszeit nicht möglich. Da die Alkoholisierung für den Verlauf des Unfalls also unerheblich war, kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Beklagte für den Unfall alleine haften und die entstandenen Kosten im vollen Umfang erstatten muss.Der Gang zum Verkehrsrechtsanwalt lohnt sich. Einen Anwalt in der Nähe findet man unter www.verkehrsanwaelte.de oder bei der Deutschen Anwaltsauskunft unter der Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 14 ct/min).

Berlin, 11.12.2007 (Nummer 47/07)

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