Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Die deutsche Anwaltauskunft:
Darauf können Sie sich verlassen.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

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Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Betrunkener Berufskraftfahrer setzt Fahrerlaubnis aufs Spiel


MANNHEIM (DAV). Berufskraftfahrer setzen ihre Fahrerlaubnis aufs Spiel, wenn sie wiederholt schwer betrunken angetroffen werden. Dabei spielt es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg keine Rolle, dass der Betroffene im Straßenverkehr noch nie auffällig geworden ist, wie die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) mitteilen.In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Straßenverkehrsbehörde einem Taxifahrer die Fahrerlaubnis entzogen, weil er sich weigerte, an einer Medizinisch-Psychologischen Untersuchung (MPU - »Idiotentest«. teilzunehmen. Diese war angeordnet worden, nachdem der Mann zum zweiten Mal innerhalb von fünfeinhalb Jahren stark betrunken - zuletzt mit über zwei Promille - aufgefallen war. Seine Argumentation, er trenne strikt zwischen Freizeit und Beruf, sei in 33 Jahren Fahrpraxis noch nicht auffällig geworden und habe jetzt lediglich an Rosenmontag - wie viele andere Menschen - »einen über den Durst getrunken«. beeindruckte die Richter nicht. Sie stützten sich auf die »wissenschaftlich belegte Einschätzung, dass es der durchschnittlich alkoholgewöhnten Bevölkerung nicht möglich ist, durch eigenes Handeln Blutalkoholkonzentrationen von 1,6 Promille und mehr zu erreichen«. Die Richter schlossen aus dem festgestellten hohen Alkoholwert des Taxifahrers auf dessen »weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung«. Weiter unterstellten sie das Risiko eines daraus resultierenden »Dauerkonflikts« zwischen regelmäßigem Alkoholkonsum des Mannes und der Verpflichtung, seinen Beruf nahezu täglich in fahrtüchtigem Zustand auszuüben. Angesichts dieser Hinweise sei die Anordnung der MPU ebenso rechtmäßig gewesen wie der vorläufige Entzug der Fahrerlaubnis nach der Weigerung des Taxifahrers.Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Verkehrsrechts-Anwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in seiner Nähe verbinden lassen.Verwaltungsgerichtshof Baden-WürttembergBeschluss vom 29. Juli 2002Aktenzeichen: 10 S 1164/02

Berlin, 21.01.2003 (Nummer 02/03)

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