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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

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Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Beweis eines Wildunfalls bei einer Vollkaskoversicherung


Hamm/Berlin (DAV). Kann ein Wildunfall von einem Autobesitzer nicht bewiesen werden, das Gegenteil von der Versicherung aber auch nicht, muss der Schaden bei einer Vollkaskoversicherung ersetzt werden. Bei einer Teilkaskoversicherung hingegen würde der Halter auf dem Schaden sitzen bleiben, wenn die Kollision mit Wild nicht bewiesen werden kann. Auf diese Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Februar 2008 (AZ: 20 U 134/07) weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.Ein Pkw der Oberklasse war mit einem Reh kollidiert. Der Fahrer verlangte von seiner KFZ-Versicherung die Zahlung der Reparaturkosten von knapp 13.400 Euro und Gutachterkosten von über 500 Euro. Als die Versicherung sich weigerte, klagte der Mann.Nachdem das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, bekam er vor dem Oberlandesgericht den Schadensersatz - überwiegend - zugesprochen. Im Prozess konnte nicht bewiesen werden, dass der Autofahrer tatsächlich mit einem Reh kollidiert war. Es fanden sich keine eindeutigen Spuren. Die Versicherung konnte aber auch das Gegenteil nicht beweisen. Nach Ansicht der Richter hätte die Vollkaskoversicherung dies aber tun müssen, da unstreitig war, dass sich ein unter die Fahrzeugvollversicherung fallender Unfall ereignet hatte. Könne weder der Zusammenstoß mit dem Reh noch das Gegenteil bewiesen werden, so habe die Vollkaskoversicherung den Schaden zu übernehmen. Die Teilkaskoversicherung hingegen hätte den Schaden nur begleichen müssen, wenn ein Wildunfall bewiesen worden wäre. Dies hat zur Folge, dass dem Autobesitzer die Reparaturkosten abzüglich einer Selbstbeteiligung von 300 Euro ersetzt werden, nicht jedoch die Gutachterkosten.Manchmal ist es notwendig, in die zweite Instanz zu gehen, um zu seinem Recht zu kommen. Dabei helfen Verkehrsrechtsanwälte in der Nähe. Diese findet man unter www.verkehrsrecht.de oder unter 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 14 Cent/min).

Berlin, 17.11.2009 (Nummer 41/09)

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