Bußgeldbescheid nur bei ordnungsgemäßer Zustellung wirksam
KOBLENZ (DAV). Ein Bußgeldbescheid nach einem Verkehrsvergehen kann nur wirksam werden, wenn er dem Betroffenen ordnungsgemäß zugestellt worden ist. Auf diesen Grundsatz hat das Oberlandesgericht Koblenz in einem von den Verkehrsrechts-Anwälten im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilten Beschluss hingewiesen.Von dieser Regelung profitierte im vorliegenden Fall ein Autofahrer, der innerorts mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 38 Stundenkilometern erwischt worden war. Das sollte ihm nach Ansicht der Bußgeldbehörde eine Geldbuße von 100 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot einbringen. Bestätigt wurde dieser Bußgeldbescheid in erster Instanz vom zuständigen Amtsgericht.Der Verteidiger des Betroffenen hatte jedoch geltend gemacht, der Bescheid sei seinem Mandanten nicht ordnungsgemäß in dessen Wohnung zugestellt worden, sondern seinem Vater in dessen Firma übergeben worden. Dort war zwar noch die Melde-Adresse des Betroffenen, er lebte aber schon länger in einer anderen Wohnung.Das OLG kam zu dem Ergebnis, es habe keine wirksame Ersatzzustellung stattgefunden. Unter anderem hätte der Zusteller »durch einfaches Nachfragen« den Wohnsitz des Adressaten herausfinden können. Als Konsequenz sei der Bescheid unwirksam. Und weil keine weiteren Ermittlungshandlungen stattgefunden hätten, seien bereits zwischen dem Zeitpunkt der Tat und dem Eingang der Sache beim Landgericht mehr als drei Monate vergangen. Damit sei die Verfolgungsverjährung eingetreten. Konsequenz: Das Verfahren wurde eingestellt, der Betroffene musste weder zahlen noch seinen Führerschein abgeben.Dieser Fall zeigt, dass man erfolgreich seine Rechte durchsetzen kann. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Verkehrsrechts-Anwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in seiner Nähe verbinden lassen.Oberlandesgericht KoblenzBeschluss vom 14. Februar 2005Aktenzeichen: 1 Ss 341/04
Berlin, 22.06.2005 (Nummer 18/05)



