Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

DAV: BGH stärkt Rechte von Unfallgeschädigten


Berlin (DAV). Die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) begrüßt eine lang herbeigesehnte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zugunsten der Geschädigten nach einem Verkehrsunfall.Mit einer am 28. September 2005 veröffentlichen Entscheidung (VI ZR 132/04) hat der BGH eine bisher von den meisten Versicherern unter Mithilfe bestimmter Kfz-Sachverständiger praktizierte Methode zur Kürzung der Schadensersatzansprüche Unfallgeschädigter verworfen.Der BGH hat nämlich klargestellt, dass der Geschädigte - ohne den gegnerischen Versicherer fragen oder ihn auch nur informieren zu müssen - sein unfallbeschädigtes Fahrzeug an die ihm vertraute Vertragswerkstatt oder an einen angesehenen Gebrauchtwagenhändler seiner Region verkaufen dürfe. Dann kann ihm der Versicherer nicht das höhere Angebot eines spezialisierten Restwertehändlers entgegenhalten. Der Geschädigte ist demnach nicht verpflichtet, nach solchen, meist im Internet zu findenden Firmen, zu suchen, so der DAV.Im entschiedenen Fall hatte der Sachverständige seinem Gutachten ein im Internet ermitteltes Angebot eines an der tschechischen Grenze ansässigen Restwertehändlers zugrunde gelegt, während der Geschädigte sein Fahrzeug zu dem in seiner Region erzielbaren, aber deutlich geringeren, Preis verkauft hatte.Den Versuch des Versicherers, den Schadensersatzanspruch des Geschädigten um die Differenz zwischen dem erzielten und dem mit Hilfe des Internets erzielbaren Preises zu kürzen, hat der BGH unterbunden und den Versicherer zum vollen Schadensersatz verurteilt.Der Sachverstände hatte sich an den Richtlinien eines Sachverständigenverbandes (hier des BVSK) orientiert, die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht bereits seit langem als geschädigtenfeindliche Praxis öffentlich angeprangert hatte.

Berlin, 30.09.2005 (Nummer V 05/05)

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