Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

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Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

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Der »Dritte Mann« - von Richtern als Ausrede entlarvt


KÖLN (DAV). Wer sein Auto alkoholbedingt zu Schrott fährt, sollte sich gut überlegen, ob er seiner Versicherung eine windige Geschichte als Rechtfertigung anbietet. Spätestens bei Gericht kann eine solche Ausrede nämlich zum Bumerang werden. Dies zeigt ein Urteil des Landgerichts Köln, das die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) veröffentlicht haben.Ein Autofahrer hatte seine Vollkasko-Versicherung verklagt, nachdem diese den Unfallschaden an seinem Sportwagen nicht begleichen wollte. Der Mann war zwar kurz nach der Kollision mit über zwei Promille Blutalkohol nahe dem Unfallort angetroffen worden, bestritt jedoch, am Steuer gesessen zu haben. Bei der Polizei wusste er angeblich wegen einer Erinnerungslücke nicht, wer der Fahrer war. Im Schadensformular war es dann ein Unbekannter, den er bei einer Feier getroffen hatte.Die Richter listeten auf: Wenn der Kläger tatsächlich keine Erinnerung an den Unfall mehr hatte, könne er auch nicht wissen, ob er oder ein Dritter gefahren war. Der Fahrersitz war optimal auf den Kläger eingestellt, er hatte alle Schlüssel bei sich. Eine Unfallzeugin sah nur den Kläger vom beschädigten Auto weglaufen und niemand anders. Ein »Fluchtimpuls« aber mache nur Sinn, wenn man Probleme mit der Polizei befürchte. Zudem widerspreche es jeder Lebenserfahrung, dass man einen zuvor völlig Unbekannten, den man zufällig in einer Kneipe getroffen habe, ans Steuer seines wertvollen und schnellen Autos lasse. Und dann sei da noch ein ähnlicher Unfall drei Jahre früher gewesen, bei dem der Kläger (mit 2,5 Promille) Zeugen gegenüber geprahlt habe, er werde bei der Polizei aussagen, nicht gefahren zu sein.Das alles reichte den Richtern für das Ergebnis der Beweiswürdigung: Der Kläger hat betrunken am Steuer seines Autos den Unfall verursacht und bleibt deshalb auf dem Schaden und den Prozesskosten sitzen. Über die Rechte und Pflichten klärt der Anwalt auf. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Verkehrsrechts-Anwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in seiner Nähe verbinden lassen.Landgericht KölnUrteil vom 30. Juli 2003 Aktenzeichen: 20 O 131/03

Berlin, 12.11.2003 (Nummer 35/03)

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