Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Die deutsche Anwaltauskunft:
Darauf können Sie sich verlassen.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

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Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Ein Festnetz-Mobilteil fällt nicht unter das so genannte Handyverbot


Köln/Berlin (DAV). Wer während der Autofahrt das Schnurlostelefon seiner Festnetzanlage benutzt, verstößt nicht gegen das Handyverbot. So entschied das Oberlandesgericht Köln in seinem Beschluss vom 22. Oktober 2009 (AZ: 82 Ss-OWi 93/09), wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.Im vorliegenden Fall hörte ein Autofahrer während der Fahrt ein Piepsen des Mobilteils seiner Festnetzanlage. Er befand sich jedoch circa drei Kilometer von seinem Haus entfernt. Der Fahrer nahm das Telefon aus seiner Tasche, schaute es an und hielt es sich ans Ohr. Dabei wurde er erwischt. Das Amtsgericht Bonn verhängte ein Bußgeld in Höhe von 40 Euro.Zu Unrecht, wie das Oberlandesgericht Köln befand. Schnurlostelefone oder Mobilteile einer Festnetzanlage seien im allgemeinen Sprachgebrauch nicht mit einem Mobiltelefon oder „Handy“ gleichzusetzen: Ab einer Entfernung von 200 Metern zur Basisstation würden diese Telefone schließlich im Normalfall nicht mehr funktionieren. Und gerade wegen des räumlich sehr eingeschränkten Einsatzbereichs seien diese Geräte für einen Einsatz während des Fahrens ungeeignet, fielen somit auch nicht unter das Handyverbot. Da eine etwaige Benutzung eines Festnetz-Mobilteils während der Fahrt schon nach kurzer Zeit sinnlos wäre und daher so gut wie nie vorkomme, sehe das OLG auch keine ernsthafte Gefahr in der möglichen Ablenkung des Fahrers. Bedarf für die Ausweitung des Handyverbots bestehe somit nicht.Weitere Entscheidungen zum Thema Handygebrauch im Straßenverkehr finden Sie unter www.verkehrsrecht.de.

Berlin, 16.12.2009 (Nummer 45/09)

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