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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

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Eingeschaltetes Warnblinklicht verpflichtet nur in bestimmten Fällen zu einer Reaktion


Berlin/Karlsruhe (DAV). Ein eingeschaltetes Blinklicht an einem stehenden Fahrzeug verpflichtet einen entgegenkommenden Autofahrer nicht dazu, die Geschwindigkeit stark zu drosseln oder anderweitig zu reagieren. Über dieses Urteil des Bundesgerichtshofes Karlsruhe vom 13. März 2007 (Az. VI ZR 216/05) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).Im vorliegenden Fall hatte ein Lkw-Fahrer sein Fahrzeug am rechten Seitenrand einer Landstraße geparkt, die Warnblinkanlage eingeschaltet und war dann ausgestiegen. Der in diesem Moment entgegenkommende Kleintransporter erfasste den Mann und verletzte ihn schwer. Der Lkw-Fahrer klagte unter anderem auf Schmerzensgeld. Der Fahrer des Kleintransporters sei verpflichtet gewesen, seine Geschwindigkeit zu reduzieren, als er sich dem blinkenden Lkw näherte. Die Klage hatte keinen Erfolg.Zwar hätte der Unfall wohl vermieden werden können, wäre der Beklagte nicht ca. 75 km/h, sondern 45 km/h gefahren oder hätte angesichts der halb geöffneten Fahrertür des Lkw eine Vollbremsung vorgenommen. Angesichts guter Sichtverhältnisse sei er jedoch nicht zu einer so drastischen Geschwindigkeits-Drosselung verpflichtet gewesen. Auch habe das eingeschaltete Warnblinklicht keine „Reaktionsaufforderung" dazu dargestellt. Der Kläger habe dagegen einen groben Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht begangen, als er das Fahrerhäuschen des Lkw verlassen habe, ohne sich vorher zu überzeugen, dass er die Straße gefahrlos betreten könne.Generell darf das Warnblinklicht nur genutzt werden, wenn andere durch das Fahrzeug gefährdet werden, z.B. bei Annäherung an einen Stau. Außerdem muss es beim Abschleppen eingeschaltet werden oder an liegengebliebenen Fahrzeugen. Unzulässig ist es, die Warnblinkanlage einzusetzen, wenn lediglich eine Behinderung durch das Fahrzeug vorliegt.Bei jedem Unfall sollte man sich anwaltlicher Hilfe versichern. Ist man unschuldig an dem Unfall, trägt in aller Regel der Unfallverursacher die Anwaltskosten. Einen Verkehrsrechtsanwalt in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der Telefonnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,14 EUR/Min). Zu Bürozeiten können Sie sich auch direkt mit einem Verkehrsrechtsanwalt verbinden lassen.

Berlin, 16.10.2007 (Nummer 38/07)

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