Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Die deutsche Anwaltauskunft:
Darauf können Sie sich verlassen.

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Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

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Einräumen einer Geschwindigkeitsübertretung reicht für Verurteilung nicht aus


Berlin (DAV). Auch wenn der betroffene Autofahrer eineGeschwindigkeitsübertretung eingeräumt hat, reicht dies allein zu einerVerurteilung nicht aus, wenn im Urteil nicht ausgeführt ist, warum er damalsnach den konkreten Umständen in der Lage war, die gefahrene Geschwindigkeiteinzuschätzen. So zum Beispiel etwa auf Grund eines Blicks auf den Tachometerunmittelbar nach Bemerken der Geschwindigkeitsmessung.Darauf weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV)hin. Sie beziehen sich dabei auf einen Beschluss des OberlandesgerichtsBamberg vom 17. November 2006 (Aktenzeichen: 3 Ss-Owi 1570/2006).Zuvor hatte das Amtsgericht Bamberg den betroffenen Autofahrer zu einerGeldbuße und einem Fahrverbot für die Dauer von einem Monat verurteilt. Indem Urteil wurde aber weder die Art des Messverfahrens noch derToleranzwert angegeben. Aus den Feststellungen des amtsgerichtlichen Urteilsergab sich lediglich, dass der Autofahrer den Verkehrsverstoß eingeräumthabe.Dies reiche aber für eine Verurteilung nicht aus, weil nicht auszuschließensei, dass der Autofahrer nur den ihm nachträglich bekannt gewordenenMessvorgang als solchen und die ihm als gemessen präsentierteGeschwindigkeit und gerade nicht deren Richtigkeit als eigene Wahrnehmungbestätigt habe.Bei Verkehrsverstößen ist es immer wichtig, anwaltlichen Rat einzuholen. DenVerkehrsrechtler in Ihrer Nähe vermittelt Ihnen die Deutsche Anwaltauskunftunter der Telefonnummer 0 18 05 -18 18 05 (0,14 Euro pro Minute). Zu Bürozeiten kannman sich auch direkt mit einem Verkehrsrechtsanwalt verbinden lassen.

Berlin, 14.05.2007 (Nummer 17/07)

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