Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Einsatzfahrzeuge müssen sich in Kreuzungen „hineintasten“


Einsatzfahrzeuge, die mit Blaulicht und Martinshorn fahren, müssen sich in Kreuzungen „hineintasten“. Beträgt die Geschwindigkeit des Einsatzfahrzeugs bei der Einfahrt in eine Kreuzung 30 km/h, so hat das Fahrzeug den Unfall zu 50 Prozent mit verursacht. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg am 13. Juli 2010 (AZ: 2 U 13/09), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.
 
Eine Autofahrerin war bei der Einfahrt in eine Kreuzung mit einem Feuerwehrfahrzeug kollidiert, das sich auf einer Einsatzfahrt befand. Wie ein Sachverständiger feststellte, fuhr das Einsatzfahrzeug mit 30 km/h über „Rot“ in die Kreuzung ein und stieß dort mit dem anderen Fahrzeug zusammen. Der Fahrer des Feuerwehrfahrzeugs hatte die so genannten Sonderrechte wahrgenommen, nämlich Martinshorn und Blaulicht eingeschaltet.
 
Das Landgericht Brandenburg wies die Klage der Frau mit der Begründung ab, das Einsatzfahrzeug habe sich in die Kreuzung hineingetastet. Dies sah das OLG Brandenburg jedoch anders und nahm eine Teilung der Haftung vor. Das Sachverständigengutachten ergab, dass die Kollisionsgeschwindigkeit bei 30 km/h lag. Dies war nach Ansicht der Richter des OLG zu schnell. Allerdings sei das Einsatzfahrzeug für die Klägerin sieben Sekunden sichtbar gewesen, sodass sie hätte angemessen reagieren können. Daher teilten die Richter die Haftung zwischen den beiden Parteien zu je 50 Prozent.

Brandenburg/Berlin, 26.04.2011 (Nummer 16/11)

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