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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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Darauf können Sie sich verlassen.

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Einschaltung eines Gutachters meist zulässig


DRESDEN (DAV). Nach einem Unfall ist der Geschädigte meist berechtigt, auf Kosten der gegnerischen Haftpflichtversicherung einen Sachverständigen mit der Ermittlung der Schadenshöhe zu beauftragen. Dies folgt aus einem Urteil des Amtsgerichts Dresden, das die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) veröffentlicht haben. Lediglich dann, wenn es sich klar erkennbar um einen so genannten Bagatellschaden im Bereich von 500 bis 1.000 Euro handelt, kann der Auftrag an einen Gutachter unverhältnismäßig sein.In dem entschiedenen Fall war - äußerlich betrachtet - nur die Stoßstange des klägerischen Autos beschädigt worden. Der Mann hatte dennoch einen Sachverständigen beauftragt, der keine weiter gehenden Schäden feststellte und für sein Gutachten 108 Euro berechnete. Die gegnerische Versicherung weigerte sich, diese Summe zu zahlen, weil nur ein Bagatellschaden vorgelegen habe.Das Gericht betonte jedoch, es sei mittlerweile bekannt, dass mit einem Schaden an der Stoßstange regelmäßig auch Deformationen an der Aufhängung verbunden sein könnten. Für den Laien sei dann eine Abschätzung der Reparaturkosten kaum noch möglich. Zudem sei es gerichtsbekannt, dass selbst Fachwerkstätten dazu übergingen, Kostenvoranschläge nur noch gegen Bezahlung zu erstellen - insbesondere, wenn fiktiv abgerechnet werden solle.»Dem Kläger stand es also frei, zur Ermittlung der Schadenshöhe auch einen Sachverständigen zu beauftragen«. hieß es in dem Urteil. Die beklagte Versicherung habe auch diesen Schaden als »erforderliche Aufwendung« des Klägers zu ersetzen.Dies zeigt, dass man seine Ansprüche erfolgreich gegen die Versicherung durchsetzen kann. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Verkehrsrechts-Anwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in seiner Nähe verbinden lassen.Amtsgericht DresdenUrteil vom 17. März 2004Aktenzeichen: 102 C 0491/04

Berlin, 26.07.2004 (Nummer 20/04)

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