Entschädigung für Nutzungsausfall auch ohne Anschaffung eines Pkw
Berlin (DAV). Der Anspruch auf Nutzungsausfall setzt nicht die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges voraus, wie das Kammergericht Berlin am 1. März 2004 feststellt (AZ: 12 U 96/03). In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall war das Auto wegen eines Verkehrsunfalls nicht fahrfähig und nicht mehr verkehrssicher. Die Gesamtkosten der Reparatur lagen über den Kosten für die Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges. Somit lag ein sogenannter wirtschaftlicher Totalschaden vor.Nach Ansicht der Richter steht damit dem Kläger unstreitig eine Nutzungsausfallentschädigung für 14 Tage zu. Dies auch dann, wenn er kein Ersatzfahrzeug anschafft. Das Kammergericht korrigierte damit eine Entscheidung der vorherigen Instanz, des Landgerichts Berlin.Diese Entscheidung zeigt, dass man erfolgreich seine Ansprüche durchsetzen kann. Den im Verkehrsrecht versierten Anwalt in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro pro Minute). Zu Bürozeiten kann man sich dort auch direkt mit einem im Verkehrsrecht tätigen Anwalt verbinden lassen. Man kann aber auch selbst unter www.anwaltauskunft.de suchen.
Berlin, 01.10.2004 (Nummer Tipp 49/04)



