Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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Erhöhte Sorgfaltspflicht im Kreisverkehr


Berlin (DAV). Will ein Autofahrer einen Kreisel verlassen, muss er sich ganz rechts einordnen. Andernfalls verletzt er die besonderen Sorgfaltspflichten, die im Kreisverkehr gelten. Kommt es zu einem Unfall, haftet er allein. Über diesen Beschluss des Kammergerichts vom 27. August 2007 (AZ: 12 U 141/07) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).Ein Autofahrer fuhr in einem Kreisverkehr auf einer der inneren Spuren. Als er sich der Ausfahrt näherte, an der er den Kreisverkehr verlassen wollte, steuerte er nach rechts und stieß mit dem rechts neben ihm geradeaus fahrenden Auto zusammen. Der Autofahrer, der den Kreisel verlassen wollte, verklagte die Fahrerin des anderen Wagens auf 50 Prozent Schadensersatz mit der Begründung, auch sie habe gegen die Pflicht zu erhöhter Vorsicht und Rücksichtnahme im Kreisverkehr verstoßen. Das Gericht sah das anders.Die Richter stellten eine Verletzung der Sorgfaltspflicht ausschließlich beim Kläger fest: Zum einen sei er nach rechts abgebogen, ohne ausreichend auf den Verkehr rechts von ihm zu achten; zum anderen habe er sich nicht, als er abbiegen wollte, möglichst weit rechts eingeordnet. Ob der Kläger den Blinker rechtzeitig gesetzt habe - das heißt, so, dass sich der übrige Verkehr auf das Abbiegen einstellen könne - bleibe offen. Ein Mitverschulden der Beklagten konnte das Gericht nicht feststellen. Der Vorwurf des Klägers, bei einer angepassten und besonders aufmerksamen Fahrweise und sofortigem Bremsen der Fahrerin wäre der Unfall nicht passiert, bleibe spekulativ. Der Kläger könne nicht nachweisen, dass die Autofahrerin überhaupt die Möglichkeit hatte, „unfallverhütend“ zu reagieren oder dass sie durch überhöhte Geschwindigkeit diese Möglichkeit zunichte gemacht habe.Gerade bei Verkehrsunfällen empfiehlt es sich, einen Anwalt oder eine Anwältin einzuschalten. Spezialisten nennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis: 14 ct./ Min.) oder man sucht selbst unter www.verkehrsanwaelte.de.

Berlin, 15.05.2008 (Nummer 19/08)

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