Ersatzauto nach Unfall: Vermieter muss Mieter auf günstiges Angebot hinweisen
Erfurt (DAV). Ein Autovermieter muss einen Interessenten, der nach einem Unfall ein Ersatzfahrzeug mieten will, auf seinen Normaltarif hinweisen, wenn der spezielle Unfallersatztarif höher ist. Darauf weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Sie berufen sich dabei auf ein Urteil des Landgerichts Erfurt vom 11. November 2005 (Aktenzeichen: 5 S 154/05).Ein Autofahrer hatte nach einem Unfall bei einer Autovermietung ein Ersatzfahrzeug gemietet. Die Firma hatte dem Vertrag ihren Unfallersatztarif zugrunde gelegt. Diesen Vertrag hatte der Autofahrer auch unterschrieben.Bei der Abrechnung zahlte seine Versicherung allerdings nur einen Betrag auf der Basis des Normaltarifs des Autovermieters. Als die Firma den Restbetrag von dem Autofahrer verlangte, verweigerte er die Zahlung. Er begründete seine Weigerung mit dem Hinweis, dass ihm der Vermieter den günstigeren Normaltarif verschwiegen habe.Das Landgericht Erfurt gab ihm jetzt recht. Der Autovermieter habe eine Aufklärungspflicht, da der Unfallersatztarif ein Spezialtarif sei. Dieser Spezialtarif sei nicht mehr von Angebot und Nachfrage bestimmt, sondern durch ein gleichförmiges Verhalten der Anbieter. Dies habe dazu geführt, dass solche Spezialtarife heute im allgemeinen höher seien als die Normaltarife. Der Mieter eines Autos könne dies aber nicht wissen. Deshalb müsse die Mietwagenfirma ihm bei Vertragsabschluss auch auf den günstigeren Normaltarif hinweisen.Anwaltlicher Rat hat sich hier wieder einmal bewährt. Wer einen Verkehrsrechtsspezialisten sucht, dem hilft die Deutsche Anwaltauskunft. Sie benennt einen Verkehrsrechtler in der Nähe. Zu erreichen ist sie unter der Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (12 Cent/Minute). Zu Bürozeiten kann man sich am Telefon auch kostenlos mit einem Verkehrsrechtsanwalt verbinden lassen.
Berlin, 14.02.2006 (Nummer 08/06)



