Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

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Ersatzauto nach Unfall: Vermieter muss Mieter auf günstiges Angebot hinweisen


Erfurt (DAV). Ein Autovermieter muss einen Interessenten, der nach einem Unfall ein Ersatzfahrzeug mieten will, auf seinen Normaltarif hinweisen, wenn der spezielle Unfallersatztarif höher ist. Darauf weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Sie berufen sich dabei auf ein Urteil des Landgerichts Erfurt vom 11. November 2005 (Aktenzeichen: 5 S 154/05).Ein Autofahrer hatte nach einem Unfall bei einer Autovermietung ein Ersatzfahrzeug gemietet. Die Firma hatte dem Vertrag ihren Unfallersatztarif zugrunde gelegt. Diesen Vertrag hatte der Autofahrer auch unterschrieben.Bei der Abrechnung zahlte seine Versicherung allerdings nur einen Betrag auf der Basis des Normaltarifs des Autovermieters. Als die Firma den Restbetrag von dem Autofahrer verlangte, verweigerte er die Zahlung. Er begründete seine Weigerung mit dem Hinweis, dass ihm der Vermieter den günstigeren Normaltarif verschwiegen habe.Das Landgericht Erfurt gab ihm jetzt recht. Der Autovermieter habe eine Aufklärungspflicht, da der Unfallersatztarif ein Spezialtarif sei. Dieser Spezialtarif sei nicht mehr von Angebot und Nachfrage bestimmt, sondern durch ein gleichförmiges Verhalten der Anbieter. Dies habe dazu geführt, dass solche Spezialtarife heute im allgemeinen höher seien als die Normaltarife. Der Mieter eines Autos könne dies aber nicht wissen. Deshalb müsse die Mietwagenfirma ihm bei Vertragsabschluss auch auf den günstigeren Normaltarif hinweisen.Anwaltlicher Rat hat sich hier wieder einmal bewährt. Wer einen Verkehrsrechtsspezialisten sucht, dem hilft die Deutsche Anwaltauskunft. Sie benennt einen Verkehrsrechtler in der Nähe. Zu erreichen ist sie unter der Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (12 Cent/Minute). Zu Bürozeiten kann man sich am Telefon auch kostenlos mit einem Verkehrsrechtsanwalt verbinden lassen.

Berlin, 14.02.2006 (Nummer 08/06)

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