Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Die deutsche Anwaltauskunft:
Darauf können Sie sich verlassen.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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EU-Fahrerlaubnis nach Ende eines Fahrverbots in Deutschland gültig


Straubing/Berlin (DAV). Erwirbt jemand, dem der Führerschein für einen bestimmten Zeitraum entzogen wurde, in dieser Zeit eine neue Fahrerlaubnis in Tschechien, so darf er diese nach Ablauf der Sperrfrist in Deutschland nutzen. Über dieses Urteil des Amtsgerichts Straubing vom 27. Oktober 2006 (Az. 6 Ds 135 Js 93 772/06) informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).Dem Autofahrer war der Führerschein von August 2004 bis Februar 2005 entzogen worden. Einen Monat vor Ablauf der Sperrfrist erwarb der Mann im EU-Staat Tschechien eine neue Fahrerlaubnis. Ihm wurde vorgeworfen, am 10. Juli 2006 ohne gültige Fahrerlaubnis - nämlich nur mit dem tschechischen Führerschein - gefahren zu sein. Er verteidigte sich mit dem Argument, dass er auf die Gültigkeit des tschechischen Dokuments nach Ablauf seines Fahrverbots in Deutschland vertraut habe. Erst dann habe er von seinem neuen Führerschein überhaupt Gebrauch gemacht.Dieser Argumentation folgte das Amtsgericht und verwies auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 29. April 2004 (Az. C 476/01). Der EU-Staat, in dem der Führerschein entzogen wurde, müsse die Fahrerlaubnis aus einem anderen Mitgliedsstaat anerkennen, wenn diese nach Ablauf der Sperrfrist erteilt wurde. Im Umkehrschluss heiße das aber nicht, dass eine vor Ablauf der Frist erteilte Fahrerlaubnis nicht anerkannt werden müsse.Gerade in Fällen, in denen es auch um EU-Recht geht, sollte man einen Verkehrsrechtsanwalt zu Rate ziehen. Einen Anwalt in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der Telefonnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,14 EUR/Min). Zu Bürozeiten können Sie sich auch direkt mit einem Verkehrsrechtsanwalt verbinden lassen. Sie können aber auch selbst im Internet suchen unter www.anwaltauskunft.de.

Berlin, 16.08.2007 (Nummer 32/07)

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