Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

EU-weite Vollstreckung von Geldstrafen: Verkehrsrechtsanwälte rufen zur Wahrung verfassungsrechtlicher Prinzipien auf


Homburg (DAV). Anlässlich der 26. Homburger Tage fordern die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) den Gesetzgeber auf, vor der Umsetzung des EU-Rahmenbeschlusses zur Vollstreckung von Geldsanktionen aus dem EU-Ausland die deutschen Verfassungsgrundsätze zu wahren. Nach EU-Richtlinien ist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, die in einem EU-Staat begangen worden sind, durch alle EU-Staaten sicher zu stellen, dass im Heimatland des Verkehrssünders die Sanktionen vollstreckt werden können. »Die Vorgaben der EU können in Deutschland so nicht 1:1 umgesetzt werden, da in vielen EU-Ländern Maßstäbe bei der Feststellung von Verkehrsordnungswidrigkeiten gelten, die hier verfassungswidrig wären«, so Rechtsanwalt Hans-Jürgen Gebhardt von den Verkehrsrechtsanwälten. Andernfalls drohe einer solchen Umsetzung das gleiche Schicksal, wie dem EU-Haftbefehl, dessen erster Entwurf beim Bundesverfassungsgericht gescheitert war.So gibt es beispielsweise in EU-Staaten Regelungen, die mit unserem Verfassungsverständnis nicht vereinbar sind. So kann beispielsweise in Österreich mittels des »Amtsauges« ein Polizist die Geschwindigkeit schätzen. Auch gibt es die Halter-Lenker-Auskunftspflicht. In Frankreich kennt man die Halterhaftung. In Deutschland kann nur derjenige bestraft werden, der die Tat begangen hat.Ein EU-Führerschein ist grundsätzlich zu begrüßen im Hinblick auf den gemeinsamen Freiraum in Europa. Bedenken bestehen nach Ansicht der Verkehrsrechtsanwälte des DAV aber gegen den Missbrauch des EU-Führerscheins. Es müssen Regelungen geschaffen werden, die es Personen verwehren, den EU-Führerschein zu machen, die aufgrund ihrer Gefährlichkeit für den Straßenverkehr in Deutschland keine Chance auf einen Führerschein hätten.An den 26. Homburger Tagen nehmen über 210 Fachleute aus dem Verkehrsrecht, Richter des Bundesgerichtshofes, Verkehrsrechtsanwälte, Sachverständige und Versicherer aus dem gesamten Bundesgebiet teil. Besprochen werden aktuelle Fragen aus dem Verkehrsrecht. Die Homburger Tage haben auch Wirkung auf die weitere Entwicklung des Verkehrsrechts.

Berlin, 21.10.2006 (Nummer V 21/06)

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