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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

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Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Fahrt nach Alkoholkontrolle fortgesetzt: Zwei Fahrten, zwei Vergehen


Hamm/Berlin (DAV). Fährt ein alkoholisierter Autofahrer nach einer Alkoholkontrolle weiter, so handelt es sich dabei um eine zweite Fahrt. Verkehrssünden auf diese zweite Fahrt sind somit neue Vergehen. Darüber informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweisen auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. August 2008 (AZ - 2 Ss OWi 565/08).Ein Autofahrer geriet in eine Polizeikontrolle. Nachdem ein Alkoholtest positiv ausgefallen war, musste der Autofahrer sein Fahrzeug abstellen und mit den Polizeibeamten zur Polizeiwache kommen. Nach einem weiteren Alkoholtest konnte der Mann gehen. Die Polizisten wiesen ihn jedoch darauf hin, dass er in den nächsten drei bis vier Stunden nicht Auto fahren dürfe. Der Mann bestellte sich ein Taxi, ließ sich zu seinem abgestellten Wagen bringen, stieg in sein Auto und begab sich auf den Heimweg. Unterwegs geriet er in eine Geschwindigkeitskontrolle. Da er die Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 36 km/h überschritten hatte, wurde gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot und eine Geldbuße von 100 Euro verhängt. Der Autofahrer meinte, mit dieser Strafe sei auch die Trunkenheitsfahrt vorher abgegolten, da es sich um ein und dieselbe Tat handele.Das sahen die Richter anders. Die Alkoholkontrolle habe die erste alkoholisierte Autofahrt beendet. Hätte der Fahrer freiwillig oder aus Verkehrsgründen angehalten, wäre dies lediglich eine Fahrtunterbrechung gewesen. So jedoch habe der Fahrer nach der Zäsur der Polizeikontrolle und des Aufenthalts auf der Wache einen neuen „Fahrtentschluss“ gefasst. Hinzu käme, dass die Polizeibeamten ihn darauf hingewiesen hätten, dass er nicht wieder fahren dürfte.Welche Rechte und Pflichten sich im gesamten Straßenverkehr ergeben, erläutern Verkehrsrechtsanwältinnen und -anwälte. Diese und weitere Informationen findet man unter www.verkehrsrecht.de oder unter 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis: 14 Cent/min).

Berlin, 14.10.2008 (Nummer 39/08)

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