Falschangaben im Schadensanzeige-Formular: Versicherungsschutz weg
KOBLENZ (DAV). Wer nach dem Diebstahl seines Wagens im Schadensanzeige-Formular seiner Vollkaskoversicherung einen falschen Kaufpreis mitteilt, verliert den Versicherungsschutz. Dies folgt aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Koblenz, den die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) veröffentlicht haben.Der Kläger hatte sein Auto als gestohlen gemeldet und den Kaufpreis mit 11.760 EURO (23.000 Mark) angegeben. Recherchen der beklagten Versicherung führten zu dem Ergebnis, dass der Mann tatsächlich nur 10.379 EURO (20.300 Mark) bezahlt hatte. Damit konfrontiert, berief er sich auf den nachträglichen Kauf dreier neuer Reifen und den Beitrag für eine abgeschlossene Garantieversicherung, was zu dem Gesamtpreis geführt habe. Die Versicherung wollte unter Berufung auf die abweichende Preisangabe dennoch nicht zahlen.Das OLG Koblenz gab dem Unternehmen Recht und wies die Klage ab: Die Nennung des höheren Preises sei als Verletzung einer Obliegenheitspflicht zu bewerten: In dem Meldeformular sei eindeutig nach dem Kaufpreis gefragt worden. Die nach dem Erwerb des Fahrzeugs gekauften Reifen sowie der Betrag für die zusätzliche Garantie dagegen hätten erkennbar überhaupt nichts mit dem Anschaffungspreis zu tun. »Falsche Angaben zum Kaufpreis sind generell geeignet, die berechtigten Interessen des Versicherers ernsthaft zu gefährden«. stellten die Richter fest. Sie waren im vorliegenden Fall der Überzeugung, der Kläger habe seine Versicherung vorsätzlich über die Höhe des Anschaffungspreises täuschen wollen. Deshalb müsse diese für den angeblichen Fahrzeugdiebstahl nicht einstehen.Über die Rechte und Pflichten klärt der Anwalt auf. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Verkehrsrechts-Anwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in seiner Nähe verbinden lassen.Oberlandesgericht KoblenzBeschluss vom 5. Mai 2003Aktenzeichen: 10 U 1032/02
Berlin, 09.09.2003 (Nummer 24/03)



