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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

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Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Falsche Kilometerangabe beim Gebrauchtwagen ist Grund für Rücktritt vom Kaufvertrag


Rostock/Berlin (DAV). Wird beim Kauf eines Gebrauchtwagens der Kilometerstand in den Kaufvertrag mit aufgenommen, ist damit die Laufleistung durch den Verkäufer garantiert, sofern er nichts anderes erklärt. Stellt sich die Laufleistung später als falsch heraus, kann der Kaufvertrag rückgängig gemacht werden. So das Urteil des Oberlandesgerichts Rostock vom 11. Juli 2007 (AZ: 6 U2/07), wie die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.Der Kläger erwarb 2004 vom Verkäufer einen Gebrauchtwagen. Der Kilometerstand war im Kaufvertrag mit 77.602 Kilometern angegeben worden. Tatsächlich hatte der Tachometer die Laufleistung jedoch fehlerhaft angezeigt. Aus dem Kaufvertrag ergab sich nicht, dass der Verkäufer für die notierte Laufleistung keine Gewähr übernehmen wollte. Der Käufer war der Meinung, dass der Verkäufer die Laufleistung versichert habe und nun für die höhere Laufleistung einstehen müsse, da das Fahrzeug auch weniger wert wäre. Aus diesem Grund wollte er den Vertrag rückgängig machen. Das Landgericht Neubrandenburg urteilte, dass der Käufer nicht davon ausgehen konnte, dass der Verkäufer um jeden Preis die Höhe der Laufleistung garantieren wollte. Ein Rücktritt käme deshalb nicht in Betracht.In der nächsten Instanz gewann der Kläger jedoch teilweise. Das Oberlandesgericht Rostock urteilte, dass der Käufer die Rückgängigmachung des Kaufes verlangen könne. Die Angabe der Laufleistung eines Gebrauchtwagens gebe auch Auskunft über den allgemeinen Erhaltungszustand und damit über den Wert. Damit garantiere der Verkäufer, der die Laufleistung ausdrücklich benennt, auch, dass das Auto den entsprechenden Wert habe. Wenn der Verkäufer den Kilometerstand kommentarlos in den Kaufvertrag übernehme, müsse er sich auch an dieser Erklärung festhalten lassen. Dann stelle die Nennung eine Garantie dar, auf die sich der Käufer auch verlassen könne. Liegt die Eigenschaft nicht vor oder geht der Käufer von diesen falschen Voraussetzungen aus, könne er vom Kaufvertrag zurücktreten.Wenn der Verkäufer mehr verspricht als er hält, muss man seine Ansprüche durchsetzen. Dabei hilft ein Anwalt. Einen Anwalt in der Nähe findet man unter www.verkehrsanwaelte.de oder bei der Deutschen Anwaltsauskunft unter der Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (Festnetzpreis 14 ct/min).

Berlin, 11.12.2007 (Nummer 46/07)

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