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Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

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Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Freisprecheinrichtung kein Mobiltelefon


Bamberg/Berlin (DAV). Eine Freisprecheinrichtung ist kein Telefon. Wer also beim Telefonieren im Auto lediglich eine Freisprecheinrichtung kurzfristig hält, kann nicht mit einem Bußgeld belegt werden. Eine Verurteilung wegen unerlaubter Benutzung eines Handys scheidet aus. Dies ergibt sich aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg vom 5. November 2007 (AZ: 3 Ss OWi 744/07), wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.Der Autofahrer hatte eine Freisprecheinrichtung installiert. Als es bei einem durch die Freisprecheinrichtung angenommenen Telefonat zu einer Funktionsstörung kam, nahm der Fahrer an einer roten Ampel die Freisprecheinrichtung kurzfristig in die Hand, hielt sie an sein Ohr und telefonierte. Das Amtsgericht verurteilte ihn zu einem Bußgeld, weil er damit unerlaubt ein Mobil- oder Autotelefon benutzt habe. Es mache keinen Unterschied, ob man das Handy oder die Freisprecheinrichtung in die Hand nehme.Das sah das Oberlandesgericht anders. Die Richter betrachteten es als willkürlich, eine Freisprecheinrichtung einem Handy gleichzusetzen und damit über das im Gesetz Festgelegte hinauszugehen. Das Willkürverbot untersage es bereits, über die genaue Beschreibung hinsichtlich der Voraussetzungen einer Strafbarkeit hinauszugehen. Voraussetzung für das verbotene Telefonieren im Auto sei laut Gesetzgeber das „Benutzen“ eines Handys. Von seinem Wortsinn erfordere aber ein „Benutzen“ einen Bezug zu einer der Funktionstasten eines Mobiltelefons. Dies beziehe sich auch auf die vielfältigen Möglichkeiten neuerer Handys. Das Gesetz erwähne aber kein anderes Gerät wie etwa eine Freisprecheinrichtung. Zudem könne ein solches Gerät nicht wie zuvor beschrieben wie ein Handy „benutzt“ werden.Dieses Urteil zeigt, dass man sich auch erfolgreich gegen Urteile wehren kann. Gerade die Fragen des Benutzens von Handys und anderen Geräten wird unterschiedlich beurteilt. Dabei helfen Verkehrsrechtsanwälte. Diese findet man unter www.verkehrsanwaelte.de oder unter 0 18 05 18 18 05 (Festnetzpreis: 14 Cent/min).

Berlin, 15.07.2008 (Nummer 28/08)

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