Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Die deutsche Anwaltauskunft:
Darauf können Sie sich verlassen.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

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Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Freizeitradfahrer dürfen ohne Fahrrad-Schutzhelm fahren


Düsseldorf/Berlin (DAV). Ein Freizeitradfahrer, der im innerstädtischen Verkehr ein nicht für den Sporteinsatz gedachtes Fahrrad benutzt, muss keinen Schutzhelm tragen. Eine solche Pflicht könne aber für Sportrennradfahrer gelten. Auf dieses Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Juni 2007 (Az.: I-1 U 278/06) weisen die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.Der Entscheidung lag die Klage eines Dormagener Radfahrers zu Grunde, der auf einem Radweg in Neuss eine Vollbremsung machen musste, um nicht mit der beklagten Fußgängerin zusammenzustoßen, die auf dem Radweg ging. Bei der Vollbremsung blockierte das Vorderrad, der nicht durch einen Helm geschützte Kläger kippte mit dem Fahrrad vornüber und verletzte sich dabei erheblich.Dem Kläger sei unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Mitverschulden anzurechnen, urteilten die Richter. Die Frage, ob Radfahrer einen Schutzhelm tragen müssen, könne nur differenziert beantwortet werden. Im Hinblick auf die völlig unterschiedlichen Fahrweisen und die damit einhergehenden Gefahren und Risiken müsse man eine Unterscheidung zwischen den verschiedenen Radfahrergruppen vornehmen. Zu berücksichtigen sei dabei auch die Verkehrssituation (Radweg oder Straße, innerörtlicher oder außerörtlicher Verkehr). Dem herkömmlichen Freizeitradfahrer, der sein Gefährt als normales Fortbewegungsmittel ohne sportliche Ambitionen einsetzt, könne nicht ohne Weiteres abverlangt werden, zu seinem eigenen Schutz vor Unfallverletzungen einen Schutzhelm zu tragen.In dieser Gruppe sei das Unfallrisiko und das Ausmaß der Eigengefährdung deutlich geringer als bei Rennradfahrern, bei denen auch die Akzeptanz und Bereitschaft, einen Schutzhelm zu tragen, größer sei. Da der Kläger ein gewöhnliches Tourenfahrrad benutzte, mit dem er auf einem innerörtlichen Radweg mit einer Geschwindigkeit von 15 km/h fuhr, gehöre er zu der Gruppe von Radfahrern, die keinen Schutzhelm tragen müssten.Bei jedem Unfall sollte man sich anwaltlicher Hilfe versichern. Ist man unschuldig an dem Unfall, trägt in aller Regel der Unfallverursacher die Anwaltskosten. Einen Verkehrrechtsanwalt in der Nähe benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der Telefonnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,14 EUR/Min). Zu Bürozeiten können Sie sich auch direkt mit einem Verkehrsrechtsanwalt verbinden lassen. Sie können aber auch selbst im Internet suchen unter www.verkehrsanwaelte.de.

Berlin, 17.09.2007 (Nummer 33/07)

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