Freundschaftsdienst für Betrunkenen - Haftung kann ausgeschlossen sein
SAARBRÜCKEN (DAV). Wer aus reiner Nächstenliebe einen schwer Betrunkenen nach Hause fährt und dabei versehentlich einen Unfall verursacht, muss dem Fahruntüchtigen unter Umständen keinen Schadensersatz leisten. In einer solchen Hilfsaktion könne ein stillschweigender Haftungsverzicht des Alkoholisierten zu Gunsten des Fahrers gesehen werden, entschied das Landgericht Saarbrücken und bestätigte damit ein gleich lautendes Urteil der ersten Instanz.In der Entscheidung, die von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) übermittelt wurde, wollte der spätere Kläger nach einem Zechgelage stark angetrunken nach Hause fahren. Sein Bekannter - der spätere Beklagte - konnte ihn mit großer Mühe von diesem gefährlichen Vorhaben abbringen. Schließlich übergab der Betrunkene dem Bekannten den Autoschlüssel und ließ sich von diesem heimwärts chauffieren. Dabei kam es zu dem Unfall.Hierfür müsse der hilfsbereite Fahrer gegenüber dem schwer Betrunkenen nicht haften, meinten die Richter und legten einen »stillschweigend vereinbarten Haftungsausschluss« zwischen beiden Kontrahenten zu Grunde. Die Fahrt habe nämlich im ausschließlichen Interesse des alkoholisierten Klägers gestanden, hieß es in dem Urteil. Zudem sei dem Fahrer auch nicht der Vorwurf zu machen, er habe den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt. Mit diesen Argumenten wurde die Schadensersatzklage abgewiesen.Um seine Rechte gerade bei einem Unfall durchzusetzen benötigt man einen Anwalt. Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Verkehrsrechts-Anwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in seiner Nähe verbinden lassen.Landgericht SaarbrückenUrteil vom 25. September 2003Aktenzeichen: 11 S 209/02
Berlin, 25.02.2004 (Nummer 05/04)



