Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Die deutsche Anwaltauskunft:
Darauf können Sie sich verlassen.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

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Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Führerscheinprüfung auf Deutsch


Die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in Deutschland kann neben Deutsch auch in anderen Sprachen abgelegt werden. Mit der seit dem 1. Januar 2011 geltenden Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist diese Möglichkeit jedoch auf bestimmte Sprachen beschränkt. Darüber informieren die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) und verweisen in diesem Zusammenhang auf einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 9. Mai 2011 (AZ: VG 11 L 142.11).

Eine Tamilin aus Sri Lanka wollte ihre theoretische Fahrerlaubnisprüfung in Deutschland in tamilischer Sprache ablegen. Um ihr Anliegen durchzusetzen, stellte sie bei Gericht einen Eilantrag.

Diesen wiesen die Richter zurück. Die theoretische Fahrerlaubnisprüfung könne in Deutschland nicht in tamilischer Sprache abgelegt werden. Grundsätzlich sei die theoretische Prüfung auf Deutsch abzulegen; andere Sprachen seien nur dann möglich, wenn diese – wie etwa Englisch oder Französisch – im Katalog der FeV aufgeführt seien. Tamilisch gehöre jedoch nicht zu diesem Katalog.

Eine bis zum 31. Dezember 2010 geltende Regelung der FeV habe zugelassen, die theoretische Fahrerlaubnisprüfung in einer fremden Sprache zu beantworten. Diese Regelung sei aber mit dem ersten Januar 2011 aufgehoben worden.

 

Berlin, 29.06.2011 (Nummer 26/11)

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