Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

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Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Fußgänger mit 1,8 Promille - Unfallversicherungsschutz in Gefahr


HAMM (DAV). Ein Fußgänger, der mit 1,8 Promille unterwegs ist und in einen Unfall verwickelt wird, setzt seinen Unfallversicherungsschutz aufs Spiel. Existieren nämlich Anzeichen für eine erhebliche Bewusstseinsstörung, wird die Versicherung von ihrer Einstandspflicht frei, wie das Oberlandesgericht Hamm entschieden hat. Das Urteil wurde von den Verkehrsrechts-Anwälten (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) mitgeteilt.Darin ging es um den Tod eines Mannes, der nachts auf einer Landstraße von einem Auto angefahren worden war. Dessen Fahrer machte geltend, das dunkle gekleidete Opfer sei plötzlich vor ihm quer über die Straße gelaufen. Die Untersuchung des Leichnams ergab 1,8 Promille Blutalkohol. Daraufhin berief sich die Unfallversicherung des Mannes auf eine Klausel in den Versicherungsbedingungen, wonach Leistungsfreiheit eintritt, wenn sich der Versicherte zum Unfallzeitpunkt im Zustand einer Geistes- oder Bewusstseinsstörung befand, die für den Unfall ursächlich war.Das Gericht gab der Versicherung Recht. Es befand zwar, eine absolute Verkehrsuntüchtigkeit bei Fußgängern werde regelmäßig erst ab zwei Promille Blutalkohol angenommen. Hier gebe es aber Hinweise für eine erhebliche alkoholbedingte Störung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Opfers bereits bei einem geringeren Blutalkoholwert. So sei der Mann schräg über die Straße geradezu in den herannahenden Pkw hineingelaufen. Ein solches Verhalten mit einer erheblichen Fehleinschätzung für Entfernungen sei, wie es in dem Urteil hieß, »alkoholtypisch und nur mit einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung zu erklären«. Damit war die Ausschlussklausel erfüllt - die Hinterbliebenen hatten keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung.Welche Ansprüche man hat, weiß der Verkehrsanwalt. Die Deutsche Anwaltauskunft benennt unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) solche oder verbindet direkt mit einem Verkehrsanwalt in der Nähe.Oberlandesgericht HammUrteil vom 2. Oktober 2002Aktenzeichen: 20 U 140/01

Berlin, 26.06.2003 (Nummer 17/03)

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