Fußgänger mit 1,8 Promille - Unfallversicherungsschutz in Gefahr
HAMM (DAV). Ein Fußgänger, der mit 1,8 Promille unterwegs ist und in einen Unfall verwickelt wird, setzt seinen Unfallversicherungsschutz aufs Spiel. Existieren nämlich Anzeichen für eine erhebliche Bewusstseinsstörung, wird die Versicherung von ihrer Einstandspflicht frei, wie das Oberlandesgericht Hamm entschieden hat. Das Urteil wurde von den Verkehrsrechts-Anwälten (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) mitgeteilt.Darin ging es um den Tod eines Mannes, der nachts auf einer Landstraße von einem Auto angefahren worden war. Dessen Fahrer machte geltend, das dunkle gekleidete Opfer sei plötzlich vor ihm quer über die Straße gelaufen. Die Untersuchung des Leichnams ergab 1,8 Promille Blutalkohol. Daraufhin berief sich die Unfallversicherung des Mannes auf eine Klausel in den Versicherungsbedingungen, wonach Leistungsfreiheit eintritt, wenn sich der Versicherte zum Unfallzeitpunkt im Zustand einer Geistes- oder Bewusstseinsstörung befand, die für den Unfall ursächlich war.Das Gericht gab der Versicherung Recht. Es befand zwar, eine absolute Verkehrsuntüchtigkeit bei Fußgängern werde regelmäßig erst ab zwei Promille Blutalkohol angenommen. Hier gebe es aber Hinweise für eine erhebliche alkoholbedingte Störung der Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit des Opfers bereits bei einem geringeren Blutalkoholwert. So sei der Mann schräg über die Straße geradezu in den herannahenden Pkw hineingelaufen. Ein solches Verhalten mit einer erheblichen Fehleinschätzung für Entfernungen sei, wie es in dem Urteil hieß, »alkoholtypisch und nur mit einer alkoholbedingten Bewusstseinsstörung zu erklären«. Damit war die Ausschlussklausel erfüllt - die Hinterbliebenen hatten keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung.Welche Ansprüche man hat, weiß der Verkehrsanwalt. Die Deutsche Anwaltauskunft benennt unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) solche oder verbindet direkt mit einem Verkehrsanwalt in der Nähe.Oberlandesgericht HammUrteil vom 2. Oktober 2002Aktenzeichen: 20 U 140/01
Berlin, 26.06.2003 (Nummer 17/03)



