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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

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Gebühr für Wunschkennzeichen auch bei bloßer Reservierung


Saarlouis/Berlin (DAV). Wer bei der Neuzulassung eines Kraftfahrzeugs ein ganz bestimmtes Kennzeichen haben möchte, zum Beispiel mit den Initialen oder seinem Geburtdatum, muss bei der Zulassungsstelle eine erhöhte Gebühr bezahlen. Diese Gebühr kann nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 18. März 2009 (AZ: 10 K 241/08) auch dann erhoben werden, wenn der Fahrzeughalter sein altes Kennzeichen nach der Abmeldung des Fahrzeugs für eine spätere Neuzulassung lediglich reservieren möchte, so die Verkehrsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV).Ein Fahrzeughalter hatte sich bei der Abmeldung seines alten Fahrzeugs das alte Kennzeichen für eine Gebühr in Höhe von 2,60 Euro reservieren lassen, da er dieses gerne auf sein neues Fahrzeug übertragen wollte. Als er am nächsten Tag bei der Zulassungsstelle sein neues Fahrzeug anmeldete und gleichzeitig sein altes, extra reserviertes Kennzeichen abholte, verlangte man dort von ihm für die Zuteilung des „Wunschkennzeichens“ eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 10,20 Euro. Der Fahrzeughalter erhob daraufhin Klage, da er bei der Abmeldung seines alten Fahrzeugs nur auf die Gebühr der Vorreservierung hingewiesen wurde, von einer Wunschkennzeichengebühr habe man ihm nichts gesagt.Da das Verwaltungsgericht die Erhebung der Gebühr jedoch als rechtmäßig ansah, wies es die Klage ab. Zum einen würden Fahrzeuge seit Anfang 2007 nicht mehr vorübergehend stillgelegt, sondern komplett abgemeldet. Somit würde das Kennzeichen theoretisch sofort für ein anderes Fahrzeug oder einen anderen Fahrzeughalter zur Verfügung stehen. Möchte der ursprüngliche Fahrzeughalter sein Kennzeichen gerne weiterverwenden, so hat er die Möglichkeit, es zu reservieren. Da es sich laut Verwaltungsgericht jedoch bei der Reservierung und der anschließenden Zuteilung des Kennzeichens um zwei getrennte Vorgänge handele, wären diese auch gebührenrechtlich getrennt. Schließlich erfolge die Zuteilung eines Kennzeichens in der Regel nach der im EDV-System der Zulassungsstelle festgelegten Reihenfolge. Außer der Reihe zur Verfügung stehende Kennzeichen - auch die reservierten - verursachen somit in jedem Fall einen erhöhten Verwaltungsaufwand.Darüber hinaus umfasse der Begriff Wunschkennzeichen nicht nur den Fall, dass der Halter bei der Zulassung eine ganz individuelle Kennzeichenkombination wünsche, die erst einmal von der Zulassungsstelle auf ihre Verfügbarkeit überprüft werden müsste. Es handele sich auch dann um ein Wunschkennzeichen, wenn sich der entsprechende Wunsch auf ein Kennzeichen beziehe, welches schon im Vorfeld für das abgemeldete Fahrzeug vergeben war.Information: www.verkehrsrecht.de

Berlin, 13.08.2009 (Nummer 32/09)

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