Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Die deutsche Anwaltauskunft:
Darauf können Sie sich verlassen.

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Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Gefährlicher Restalkohol - Vorsicht bei langen Feiern!


KARLSRUHE (DAV). Speziell mit Blick auf die Karnevalszeit warnen die Verkehrsrechts-Anwälte davor, den Rest-Alkohol am Morgen nach einer Feier zu unterschätzen. Wer sich nach nur wenigen Stunden Schlaf noch leicht benebelt ans Steuer setzt und einen Unfall verursacht, riskiert neben strafrechtlichen Folgen seinen Versicherungsschutz. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, das die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) veröffentlicht haben.Hier hatte sich ein Autofahrer am Morgen nach einem Weinfest auf die Heimfahrt gemacht und war in einer leichten Linkskurve bei ansonsten festen Bedingungen von der Landstraße abgekommen. Er hatte zuvor fünf Stunden geschlafen, gefrühstückt und sich fahrtüchtig gefühlt. Die Blutprobe ergab allerdings 0,65 Promille Blutalkohol zum Unfallzeitpunkt.Das Gericht warf dem Mann vor, er habe grob fahrlässig gehandelt. Sein Unfall sei eindeutig Folge eines alkoholbedingten Fahrfehlers gewesen. Die Teilnahme am Straßenverkehr im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit sei für sich genommen bereits ein »besonders schwerer und grober Verstoß gegen die einen Kraftfahrer treffenden Verkehrspflichten«. Zudem habe der Mann bis 02.30 Uhr getrunken und sei bei Verlassen des Festes deutlich alkoholisiert gewesen. Unter diesen Umständen hätte es ihm - meinten die Richter - am Morgen klar sein müssen, dass fünf Stunden Schlaf nicht ausreichten, um wieder fahrtüchtig zu werden. »Er ist also sehenden Auges das Risiko eingegangen, in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand ein Auto zu führen und hat damit kritiklos eine Situation herbeigeführt, in welcher er und andere Verkehrsteilnehmer in schwerer Weise gefährdet worden sind«. hieß es weiter. Wegen der festgestellten groben Fahrlässigkeit sei die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit.Wer anwaltlichen Rat benötigt, kann sich bei der Deutschen Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Verkehrsrechts-Anwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in seiner Nähe verbinden lassen.Oberlandesgericht KarlsruheUrteil vom 21. Februar 2002 Aktenzeichen: 19 U 167/01

Berlin, 21.01.2003 (Nummer 01/03)

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