Gefährlicher Restalkohol - Vorsicht bei langen Feiern!
KARLSRUHE (DAV). Speziell mit Blick auf die Karnevalszeit warnen die Verkehrsrechts-Anwälte davor, den Rest-Alkohol am Morgen nach einer Feier zu unterschätzen. Wer sich nach nur wenigen Stunden Schlaf noch leicht benebelt ans Steuer setzt und einen Unfall verursacht, riskiert neben strafrechtlichen Folgen seinen Versicherungsschutz. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe, das die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) veröffentlicht haben.Hier hatte sich ein Autofahrer am Morgen nach einem Weinfest auf die Heimfahrt gemacht und war in einer leichten Linkskurve bei ansonsten festen Bedingungen von der Landstraße abgekommen. Er hatte zuvor fünf Stunden geschlafen, gefrühstückt und sich fahrtüchtig gefühlt. Die Blutprobe ergab allerdings 0,65 Promille Blutalkohol zum Unfallzeitpunkt.Das Gericht warf dem Mann vor, er habe grob fahrlässig gehandelt. Sein Unfall sei eindeutig Folge eines alkoholbedingten Fahrfehlers gewesen. Die Teilnahme am Straßenverkehr im Zustand alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit sei für sich genommen bereits ein »besonders schwerer und grober Verstoß gegen die einen Kraftfahrer treffenden Verkehrspflichten«. Zudem habe der Mann bis 02.30 Uhr getrunken und sei bei Verlassen des Festes deutlich alkoholisiert gewesen. Unter diesen Umständen hätte es ihm - meinten die Richter - am Morgen klar sein müssen, dass fünf Stunden Schlaf nicht ausreichten, um wieder fahrtüchtig zu werden. »Er ist also sehenden Auges das Risiko eingegangen, in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand ein Auto zu führen und hat damit kritiklos eine Situation herbeigeführt, in welcher er und andere Verkehrsteilnehmer in schwerer Weise gefährdet worden sind«. hieß es weiter. Wegen der festgestellten groben Fahrlässigkeit sei die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit.Wer anwaltlichen Rat benötigt, kann sich bei der Deutschen Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Verkehrsrechts-Anwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in seiner Nähe verbinden lassen.Oberlandesgericht KarlsruheUrteil vom 21. Februar 2002 Aktenzeichen: 19 U 167/01
Berlin, 21.01.2003 (Nummer 01/03)



