Die deutsche Anwaltauskunft:
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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Gemeinschaftlicher Kinder-Unfug: Alle haften für hohen Schaden


KOBLENZ (DAV). Wenn eine Gruppe Kinder beim Spielen Schäden anrichtet, haften die Beteiligten unter Umständen gemeinsam. Dabei kommt es in Einzelfällen nicht einmal darauf an, wer welchen Verursachungsbeitrag geleistet hat. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz, das die Verkehrsrechts-Anwälte (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) veröffentlicht haben.Drei zehnjährige Jungen hatten auf dem Gelände einer Kiesgrube gespielt und dabei besonderes Interesse an einem Radlader gefunden. Sie setzten das schwere Gefährt in Gang und kurvten mit ihm auf dem Areal herum. Das Abenteuer endete in einem Schlammteich, in dem der Radlader umkippte und teilweise versank. Die Kinder konnten sich retten, wurden aber anschließend vom Eigentümer des Fahrzeugs gemeinsam auf über 25.000 Euro Schadensersatz in Anspruch genommen. Das OLG Koblenz gab der Klage dem Grunde nach statt. Auch wenn streitig blieb, wer den Radlader letztlich in den Teich gelenkt hatte, sahen die Richter schon in der Inbetriebnahme des Radladers eine »gemeinschaftlich begangene Besitz- und Eigentumsverletzung des Klägers«. Die Jungen hätten das Gefährt aufgrund eines gemeinsam gefassten und umgesetzten Tatentschlusses unbefugt in Besitz genommen und seien mit ihm im Bereich der Kiesgrube umhergefahren. Weil sich aus dem Trio niemand von dem Geschehen distanziert habe, müsse sich jeder den Tatbeitrag des anderen zurechnen lassen.Bedenken hinsichtlich des Verschuldens der jungen Täter hatte der OLG-Senat nicht: »Bei einem zehnjährigen Kind ist davon auszugehen, dass die Einsichtsfähigkeit gegeben ist, dass ohne entsprechende Ausbildung ein Fahren mit einem fremden Radlader verbotswidrig ist.« Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Verkehrsrechts-Anwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in seiner Nähe verbinden lassen.Oberlandesgericht KoblenzUrteil vom 27. Juni 2003Aktenzeichen: 10 U 998/02

Berlin, 19.01.2004 (Nummer 02/04)

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