Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

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Darauf können Sie sich verlassen.

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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Geplatzter Reifen - Kaskoversicherung muss nicht zahlen


Düren/Berlin (DAV). Wenn während der Fahrt ein Reifen platzt und hierdurch weitere Schäden am Fahrzeug entstehen, liegt kein „Unfallschaden“ vor. Das bedeutet, dass die Kaskoversicherung nicht zahlen muss. Es handelt sich lediglich um reine „Betriebsschäden“, entschied das Amtsgericht Düren am 16. Mai 2007 (AZ: 45 C 113/07), wie die Verkehrsrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilen.Der Kläger war auf der Autobahn unterwegs, als ein Reifen seines Wohnwagenanhängers platzte. Dadurch wurde das Abdeckblech über dem Reifen weggerissen und die dort liegenden Kabel beschädigt. Den Schaden von 2.130 Euro wollte er von seiner Vollkaskoversicherung ersetzt bekommen.Bei dem Richter konnte er sich nicht durchsetzen. Die Vollkaskoversicherung decke nur Schäden ab, die durch Unfälle entstehen. Es müsse sich also um ein unmittelbar von außen her „plötzlich mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis“ handeln. Betriebsschäden, wie Brems- und reine Bruchschäden oder solche, die durch Materialfehler oder Abnutzung entstehen, zählten nicht dazu. Das Platzen des Reifens sei hier durch Abnutzung verursacht worden, die Schäden an den Kabeln durch die Reifenteile. Daher lägen hier Betriebsschäden vor, die nicht von der Versicherung gedeckt seien.Die Abgrenzung nicht versicherter Betriebsschäden von versicherten Unfallschäden ist im Einzelfall schwierig. Daher sollte man sich anwaltlicher Hilfe versichern. Verkehrsrechtsanwälte in der Nähe findet man unter www.verkehrsrecht.de. Unter der Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (Festnetzpreis 0,14 €/Min) kann man sich zu Bürozeiten auch mit einem Verkehrsrechtsanwalt in der Nähe verbinden lassen.

Berlin, 15.08.2008 (Nummer 29/08)

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