Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Die deutsche Anwaltauskunft:
Darauf können Sie sich verlassen.

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Gericht: Kurzer Seitenblick ist keine grobe Fahrlässigkeit


ASCHAFFENBURG (DAV). Ein kurzer Blick zur Landkarte auf dem Beifahrersitz ist noch keine grobe Fahrlässigkeit. Deshalb verliert ein Autofahrer auch nicht seinen Kasko-Versicherungsschutz, wenn er durch die Unaufmerksamkeit einen Unfall verursacht. So entschied das Landgericht Aschaffenburg in einem Fall, den die Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) veröffentlicht haben.Die Richter argumentierten, der Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht wiege nicht so schwer, dass es gerechtfertigt wäre, von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen. Bei nahezu jeder Autofahrt sei der Fahrer kurzfristig unaufmerksam - beispielsweise beim Blick auf den Beifahrer, in den Außenspiegel oder auf das Display des Autoradios.Würde man in allen Fällen kurzer Unaufmerksamkeit grobe Fahrlässigkeit annehmen, hätte konsequenterweise der Vollkasko-Versicherungsschutz für den Versicherten Sinn und Zweck verloren, hieß es in dem Urteil weiter. Ein Haftungsausschluss dürfe deshalb nur im Fall eines besonders schweren, unentschuldbaren Verstoßes gegen die Sorgfaltspflicht eintreten.Als Beispiel hierfür nannte das Gericht das Aufheben eines heruntergefallenen Gegenstands während der Fahrt. Hier bestehe nicht nur das Risiko, dass der Fahrer während des Bückens nicht auf die Fahrbahn blicken könne, sondern auch die Gefahr, dass er während dessen das Lenkrad verreißt. Auch wer sich während des Fahrens umdrehe, um einen Gegenstand auf den Rücksitz zu legen, handle wegen der erhöhten Risiken grob fahrlässig.Dieser Fall zeigt, dass man erfolgreich seine Rechte durchsetzen kann. Die Deutsche Anwaltauskunft benennt unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Verkehrsrechts-Anwälte oder verbindet direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in der Nähe des Anrufers.Landgericht AschaffenburgUrteil vom 1. Dezember 2004Aktenzeichen: 3 O 266/04

Berlin, 28.01.2005 (Nummer 01/05)

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