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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

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Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Gericht: Polizisten-Frage nach Alkohol am Steuer ist noch keine »Vernehmung»


MÜNCHEN (DAV). Die Frage eines Polizisten an einen Autofahrer, ob dieser Alkohol getrunken habe, ist noch keine formelle Vernehmung, die eine Rechtsbelehrung voraussetzt. Entsprechend kann die Antwort auch im weiteren Verfahren gegen den Betroffenen verwertet werden und den Ausgangspunkt für seine Verurteilung bilden, entschied das Bayerische Oberste Landesgericht. Der entsprechende Beschluss wurde jetzt von den Verkehrsrechts-Anwälten (Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht im Deutschen Anwaltverein - DAV) mitgeteilt.Ein Autofahrer war in eine verdachtsunabhängige Kontrolle geraten. Der kontrollierende Polizist roch im Fahrzeuginneren Alkohol und fragte den Betroffenen nach einem eventuellen Alkoholkonsum. Der Mann gab an, zwei Bier getrunken zu haben. Daraufhin wurde er über seine Rechte belehrt, verweigerte jede weitere Aussage und wurde deshalb zu einem Atemalkoholtest auf die Wache gebracht. Das Ergebnis: 0,35 mg/l (die Grenze liegt bei 0,25 mg/l). Daraus folgte eine vom Amtsgericht verhängte Geldbuße von 250 Euro sowie ein Monat Fahrverbot. Das Argument des Betroffenen, seine Äußerung gegenüber dem Polizisten dürfe mit allen Konsequenzen nicht verwertet werden, weil eine Beschuldigtenbelehrung unterblieben sei, fand vor den Richtern kein Gehör: Die erste Frage bei einer Verkehrskontrolle sei in aller Regel keine »Vernehmung«. sondern diene lediglich der »Vorinformation« des Polizisten, meinte das Gericht. Entsprechend gelte der befragte Autofahrer zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht als Beschuldigter, der über seine Rechte - beispielsweise das der Aussageverweigerung - hingewiesen werden müsse. Als Konsequenz habe seine Aussage »zwei Bier« als Grundlage für die weiteren Ermittlungshandlungen das Urteil herhalten dürfen, entschieden die bayerischen Richter und wiesen die Rechtsbeschwerde des Betroffenen ab.Bei der Deutschen Anwaltauskunft kann man sich unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0 18 05/18 18 05 (0,12 Euro pro Minute) Verkehrsrechts-Anwälte benennen oder sich direkt mit einem Verkehrsrechts-Anwalt in seiner Nähe verbinden lassen.Bayerisches Oberstes LandesgerichtBeschluss vom 21. Mai 2003 Aktenzeichen: 2 ObOWi 219/03

Berlin, 12.12.2003 (Nummer 38/03)

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