Die deutsche Anwaltauskunft:
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Sobald Ihnen als Halter einer Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter "etwas passiert" ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt.

Nach dem Verkehrsunfall.

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Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen.

Sie brauchen Beistand.

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In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Verkehrsanwalts kaum möglich.

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Wer den Sachverständigen beauftragt.

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Nach einem Unfall darf der Geschädigte grundsätzlich immer einen Sachverständigen mit der Erstattung eines Gutachtens zur Feststellung des Schadens an seinem Fahrzeug beauftragen. Ob er Erstattung der Kosten für das Gutachten verlangen kann, hängt aber davon ab, ob es sich um einen Haftpflicht- oder Kaskoschaden handelt.

Was Sie beim Neuwagenkauf beachten sollten.

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Wenn der Käufer schon bei der Übergabe des Autos Mängel feststellt oder das Auto anders als bestellt geliefert wird, braucht der Käufer es nicht abzunehmen. Der Verkehrsanwalt berät den Käufer, welche Alternativen im konkreten Fall zur Verfügung stehen und für den Käufer wirtschaftlich sinnvoll sind.

Deutsche Anwaltauskunft: 24-Stunden-Service.

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Sobald Ihnen als Halter eines Fahrzeuges oder als Unfallbeteiligter »etwas passiert« ist, bekommen Sie unter der Deutschen Anwaltauskunft sofort Kontakt zu einem Verkehrsanwalt. Rufen Sie rechtzeitig an – bevor sich Ihre Situation verschlimmert...

Wer für den Schaden aufkommt.

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Als Eigentümer können Sie nach einem Unfall grundsätzlich selbst bestimmen, ob, wann, wie und von wem Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Bitte informieren Sie sich über wesentliche Details zum Haftpflicht- und Kaskoschadensersatz in unserer Rubrik »Verkehrsunfall«.

Geschwindigkeitsbeschränkung für Autobahnauffahrt gilt nicht für Autobahn


Herne (DAV). Ein Autofahrer, der von der Beschleunigungsspur der Autobahnauffahrt auf eine Spur der Autobahn wechselt und kurz danach geblitzt wird, kann nicht wegen Geschwindigkeitsüberschreitung belangt werden, wenn das entsprechende Hinweisschild lediglich in der Mitte der Kurve der Autobahnauffahrt stand. Dies hat das Amtsgericht Herne in einem Beschluss vom 15. Juni 2005 (Aktenzeichen 15 Owi 220 Js 482/04 - 15/04) entschieden, wie die Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitteilen.Der betroffene Autofahrer hatte mit seinem Pkw auf der Autobahn die zulässige Geschwindigkeit von 100 km/h um 53 km/h überschritten und sollte deswegen eine Geldbuße von 150 EURO bezahlen. Außerdem hatte die zuständige Behörde ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt.Das Amtsgericht stellte das Verfahren allerdings ein. Es reiche nicht aus, dass ein entsprechendes Hinweisschild mit der Geschwindigkeitsbeschränkung in der Mitte der Kurve der Autobahnzufahrt stehe. Hier könne ein Autofahrer durchaus denken, dass dieses Schild nur für den Bereich der Auffahrt gelte. Denn gerade in diesem Bereich seien wegen der Kurvenführung und des späteren Spurwechsels erhebliche Gefahrenmomente vorhanden, die eine Geschwindigkeitsreduzierung nur an dieser Stelle wahrscheinlich machten.Nur wenn das Schild mit der Geschwindigkeitsbeschränkung am Ende der Beschleunigungsspur stehen würde, wäre die Sachlage eindeutig.Der Autofahrer hatte sich von seinem Anwalt gut beraten lassen. Hierfür stehen die Verkehrsrechtsexperten des Deutschen Anwaltvereins stets zur Verfügung. Den Spezialisten in Ihrer Nähe finden Sie über die Deutsche Anwaltauskunft unter der Rufnummer 0 18 05 / 18 18 05 (12 Cent/Minute). Zu den üblichen Bürozeiten kann man sich auch mit einem Verkehrsrechtler in der Nähe für ein kostenfreies Gespräch verbinden lassen.

Berlin, 15.12.2005 (Nummer 36/05)

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